Den Presseausweis richtig verwenden: Regeln für DVFJ-Ausweisinhaber

Der DVFJ-Presseausweis ist ein Arbeitsnachweis: Sie zeigen ihn vor, wenn Sie journalistisch arbeiten – nicht privat. Wer ihn missbraucht, verliert seine Gültigkeit. Er ist kein bundeseinheitlicher Presseausweis; ob er akzeptiert wird, entscheiden Veranstalter und Behörden im Einzelfall.

Zu den Regeln AGB

DVFJ-Presseausweis 2026, Vorderseite mit Musterdaten

Wann Sie den Ausweis vorzeigen

Der Ausweis darf ausschließlich im Rahmen einer journalistischen Tätigkeit verwendet werden (§ 6 Abs. 2 AGB). Typische Situationen:

  • Recherche und Interviews: Sie weisen sich gegenüber Gesprächspartnern als Journalistin oder Journalist aus.
  • Anfragen an Pressestellen: Der Ausweis belegt Ihre Tätigkeit, wenn Sie Behörden, Unternehmen oder Organisationen um Auskunft bitten.
  • Akkreditierungsanfragen: Sie legen ihn als Nachweis vor – zusätzlich zu den Unterlagen, die der Veranstalter verlangt.
  • Polizei und Einsatzkräfte: Sie legitimieren sich damit als Presse, zum Beispiel an einem Einsatzort. Mehr dazu unter Presseausweis und Polizei.

In jedem Fall gilt: nur, wenn Sie in diesem Moment journalistisch tätig sind. Einen Anspruch auf Zutritt oder Akkreditierung verschafft der Ausweis nicht; darüber entscheiden die jeweiligen Veranstalter, Behörden oder sonstigen Stellen (§ 3 Abs. 2 AGB).

Was nicht erlaubt ist

§ 6 Abs. 2 AGB untersagt insbesondere die private Nutzung, das Vorzeigen zu privaten Zwecken (etwa um Rabatte oder Eintritt zu erhalten), das Auftreten als Presse durch Personen, die selbst an einer Versammlung oder Kundgebung teilnehmen, sowie die Nutzung zum Zweck oder während einer Straftat. Konkret heißt das:

  • Keine private Nutzung: Sie verwenden den Ausweis nicht privat und zeigen ihn nicht zu privaten Zwecken vor.
  • Keine Vorteile für private Zwecke: Presse-Rabatte, Eintritt oder andere Vorteile für private Zwecke mit dem Ausweis zu erlangen, ist verboten. Mehr: Presserabatte: wer sie anbietet und bekommt.
  • Nicht als Presse auftreten, wenn Sie teilnehmen: Nehmen Sie selbst an einer Versammlung oder Kundgebung teil, geben Sie sich dort nicht mit dem Ausweis als Presse aus. Das untersagt § 6 Abs. 2 AGB ausdrücklich: „das Auftreten als Presse durch Personen, die selbst an einer Versammlung oder Kundgebung teilnehmen“.
  • Keine Nutzung bei Straftaten: Der Ausweis darf weder zur Begehung einer Straftat noch während einer Straftat genutzt werden.
  • Kein sonstiger Missbrauch: Auch jede andere missbräuchliche Nutzung ist untersagt.

Was bei Missbrauch passiert

Die Folgen regelt § 6 Abs. 3 AGB.

  • Gültigkeit verfällt: Bei Missbrauch verfällt die Gültigkeit des Ausweises.
  • Keine Erstattung: Eine Erstattung des Kaufpreises erfolgt in diesem Fall nicht.
  • Dasselbe gilt bei falschen Angaben im Antrag: Sie sind verpflichtet, im Antrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen und ein aktuelles Foto von sich zu verwenden (§ 6 Abs. 1 AGB).

Unabhängig von den AGB kann ein Missbrauch strafbar sein – etwa als Betrug nach § 263 StGB, wenn jemand durch Vorspiegelung einer journalistischen Tätigkeit einen Irrtum erregt, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, und dadurch das Vermögen eines anderen beschädigt, zum Beispiel beim Erschleichen eines Presse-Rabatts. Ob das im Einzelfall zutrifft, entscheiden Staatsanwaltschaft und Gerichte.

Was der Ausweis ist – und was nicht

Was er ist

  • Ein verbandseigener Presseausweis des DVFJ, personalisiert mit Ihrem Namen und Foto (§ 3 Abs. 1 AGB).
  • Ein Nachweis Ihrer journalistischen Tätigkeit – jeder Antrag wird vor der Ausstellung geprüft.
  • Prüfbar: Ein individueller QR-Code zeigt Dritten Echtheit und Gültigkeit (§ 3 Abs. 3 AGB).

Was er nicht ist

  • Kein bundeseinheitlicher Presseausweis: Diesen geben seit 2018 nach einer Vereinbarung zwischen Deutschem Presserat und Innenministerkonferenz nur bestimmte Verbände aus (Deutscher Presserat).
  • Keine Verbandszugehörigkeit: Der Ausweis gehört zu keinem Journalistenverband und keiner Gewerkschaft; eine Mitgliedschaft entsteht nicht.
  • Keine Sonderrechte: kein Anspruch auf Zutritt zu Veranstaltungen, Orten oder Einrichtungen und kein Anspruch auf Akkreditierung (§ 3 Abs. 2 AGB).

Manche Stellen verlangen ausdrücklich den bundeseinheitlichen Ausweis. Für die Jahresakkreditierung 2026 akzeptiert der Deutsche Bundestag als Presseausweis „ausschließlich den bundeseinheitlichen Presseausweis“ (Pressemitteilung vom 03.11.2025; mehr unter Presseausweis im Bundestag). Werder Bremen verlangt für die Akkreditierung zwingend eine Kopie des aktuellen bundeseinheitlichen Presseausweises (Werder Bremen, Akkreditierung; mehr unter Presseausweis im Sport).

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Vor dem Einsatz: Regeln vor Ort prüfen

Ob Ihr Ausweis akzeptiert wird, entscheiden Veranstalter und Behörden. Wir empfehlen, vor jedem Einsatz zu prüfen:

  • Akkreditierungsrichtlinien des Veranstalters: welche Nachweise verlangt werden und bis wann. Mehr unter Presseakkreditierung.
  • Hausordnungen: Regeln für Presse und Fotografie am Veranstaltungsort, etwa in Stadien, Hallen oder Behörden.
  • Im Ausland: die Rechtslage und Presseregeln des jeweiligen Landes und ob der Ausweis dort akzeptiert wird. Mehr unter Internationaler Presseausweis.

Verlust, Diebstahl, Ersatz

  • Melden: Schreiben Sie bei Verlust oder Diebstahl eine E-Mail an help@presseausweis-beantragen.com.
  • Ersatzausweis: Sie können einen Ersatzausweis für 20 € inkl. MwSt. bestellen. Er hat dieselbe Laufzeit wie der ursprüngliche Ausweis und gilt bis zu dessen Ablaufdatum; die Laufzeit verlängert sich dadurch nicht (§ 8 AGB).
  • Echtheit prüfbar: Jeder Ausweis trägt einen individuellen QR-Code; darüber lassen sich Echtheit und Gültigkeit direkt auf presseausweis-beantragen.com prüfen – auf der Karte wie im digitalen Ausweis auf dem Handy. Ob eine Stelle den digitalen Ausweis statt der Karte akzeptiert, entscheidet sie selbst. Mehr unter Gefälschte Presseausweise erkennen.

Häufige Fragen

Nein. Der Ausweis darf ausschließlich im Rahmen einer journalistischen Tätigkeit verwendet werden; die private Nutzung ist untersagt (§ 6 Abs. 2 AGB). Dazu gehört auch, mit dem Ausweis Rabatte, Eintritt oder andere Vorteile für private Zwecke zu erlangen.

Nein. Wenn Sie selbst an einer Versammlung oder Kundgebung teilnehmen, dürfen Sie sich dort nicht mit dem Ausweis als Presse ausgeben. Vorzeigen dürfen Sie ihn nur, wenn Sie über die Demonstration berichten. Mehr unter Presseausweis auf Demonstrationen.

Die Gültigkeit des Ausweises verfällt, und eine Erstattung des Kaufpreises erfolgt nicht (§ 6 Abs. 3 AGB). Unabhängig davon kann ein Missbrauch strafbar sein, etwa als Betrug nach § 263 StGB.

Sie zeigen ihn vor, wenn Sie sich als Presse ausweisen wollen – etwa bei einer Anfrage, einer Akkreditierung oder gegenüber der Polizei. Wie der Ausweis bewertet wird, entscheidet die jeweilige Stelle. Mehr unter Presseausweis und Polizei.

Sie können ihn auch im Ausland als Nachweis Ihrer journalistischen Tätigkeit vorlegen. Ob er akzeptiert wird, entscheiden die Stellen vor Ort; informieren Sie sich vorher über die Regeln des jeweiligen Landes. Mehr unter Internationaler Presseausweis.

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