3.1 Warum ist ein Presseausweis auch ohne Nachweis und für Jedermann möglich?
Die Grundlage für die Ausstellung eines Presseausweises ohne Nachweis liegt in der Pressefreiheit, die im deutschen Grundgesetz verankert ist. Laut Artikel 5 des Grundgesetzes wird jedem das Recht auf freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit garantiert:
„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (…). Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.“
Artikel 5 schützt die journalistische Tätigkeit – nicht einen bestimmten Ausweis. Einen Anspruch auf einen Presseausweis begründet er nicht, und kein Gesetz legt fest, wer Presseausweise ausstellen darf. Deshalb bestimmt jeder Aussteller selbst, unter welchen Bedingungen er seinen Ausweis vergibt.
Der DVFJ verzichtet dabei auf einen Tätigkeitsnachweis: Sie müssen weder hauptberuflich arbeiten noch Arbeitsproben vorlegen. Sie bestätigen aber verbindlich, dass Sie journalistisch tätig sind, und wir prüfen jeden Antrag vor dem Druck. Damit steht der verbandseigene DVFJ-Presseausweis auch nebenberuflichen Journalisten, Bloggern, Podcastern und YouTubern offen. Den bundeseinheitlichen Presseausweis vergeben dagegen nur sechs Verbände – und nur an hauptberuflich Tätige, die ihre Tätigkeit belegen.