Presseausweis und Behörden: Was dir das Auskunftsrecht gibt – und was nicht der Ausweis

Dein Auskunftsrecht gegenüber Behörden steht im Landespressegesetz und hängt nicht am Presseausweis. Der Ausweis belegt, dass deine Anfrage von einem Journalisten kommt – mehr nicht: Zutritt zu Amtsgebäuden, Sonderrechte oder eine bevorzugte Behandlung gibt er nicht. Was Pressestellen, Rathäuser und Gerichte tatsächlich verlangen, steht hier mit Quellen.

Presseausweis beantragen Zum Auskunftsrecht

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Das Auskunftsrecht der Presse

Rechtsgrundlage: das Landespressegesetz

Gegenüber Behörden in den Ländern – vom Ministerium bis zum Rathaus – folgt der Auskunftsanspruch aus dem Pressegesetz des jeweiligen Landes. Beispiel Nordrhein-Westfalen, § 4 Abs. 1 Landespressegesetz: „Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.“ Bayern formuliert knapper: „Die Presse hat gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft“ (Art. 4 Abs. 1 Bayerisches Pressegesetz).

Bundesbehörden: direkt aus dem Grundgesetz

Für Bundesbehörden gelten die Landespressegesetze nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden mangels Bundesgesetz unmittelbar auf die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz gestützt werden kann (Urteil vom 20.02.2013, 6 A 2.12). Dieser Anspruch sichert einen „Minimalstandard“ und gilt nur für Informationen, die bei der Behörde vorhanden sind: Eine Pflicht, Informationen erst zu beschaffen, folgt daraus nicht.

Wer anspruchsberechtigt ist

Das Landespressegesetz NRW spricht von den „Vertretern der Presse“. Bayern wird genauer: Die Presse kann das Recht „nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausüben“, und zwar gegenüber dem Behördenleiter und den von ihm Beauftragten (Art. 4 Abs. 1 und 2 BayPrG). Entscheidend ist also deine Tätigkeit für die Presse – einen bestimmten Presseausweis nennen die Gesetze nicht.

Wo der Anspruch endet

Nach § 4 Abs. 2 Landespressegesetz NRW besteht kein Anspruch auf Auskunft, soweit

  • durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte,
  • Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen,
  • ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
  • ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

In Bayern darf die Auskunft nur verweigert werden, soweit eine beamtenrechtliche oder sonstige gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht (Art. 4 Abs. 2 BayPrG).

Zweiter Weg: das Informationsfreiheitsgesetz

Unabhängig vom Presserecht hat nach § 1 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) „jeder“ gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen – dafür musst du weder journalistisch arbeiten noch einen Ausweis vorlegen. Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder die Informationen auf andere Weise zur Verfügung stellen (§ 1 Abs. 2 IFG); der Zugang soll innerhalb eines Monats erfolgen (§ 7 Abs. 5 IFG). Der Weg lohnt sich, wenn du Unterlagen statt einer Auskunft brauchst.

Was der Presseausweis bei Behörden leistet – und was nicht

Der Presseausweis ist gesetzlich nicht geregelt und kein amtliches Dokument. Bei Behörden ist er ein Nachweis deiner Tätigkeit – nützlich, aber für niemanden verbindlich.

Was er leistet

  • Er belegt bei Anfragen an Pressestellen, dass du journalistisch arbeitest und die Anfrage von einem Vertreter der Presse kommt.
  • Er hilft, wenn eine Pressestelle anzweifelt, dass du zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehörst – am besten zusammen mit Veröffentlichungen oder einer Bestätigung deiner Redaktion.
  • Manche Stellen fragen ausdrücklich nach einem Nachweis: Die Stadt Köln verlangt für ihren offiziellen Presseverteiler „einen Presseausweis oder eine Redaktionsbescheinigung“, die Pressestelle der Berliner Strafgerichte für Presseverteiler und Fotografiererlaubnis einen Nachweis der journalistischen Tätigkeit, „vorzugsweise ein aktueller Presseausweis“.
  • Seine Echtheit lässt sich per QR-Code direkt auf presseausweis-beantragen.com prüfen.

Was er nicht leistet

  • Kein Zutritt zu Verwaltungsgebäuden: Ins Amtsgebäude kommst du wie jeder andere Bürger. Öffentliche Sitzungen stehen allen offen, nichtöffentliche auch mit Ausweis nicht.
  • Keine Anerkennungspflicht: Staatliche Stellen sind nicht verpflichtet, von privaten Organisationen ausgestellte Ausweise als Nachweis für Auskunftsersuchen zu akzeptieren (Wissenschaftliche Dienste des Bundestags).
  • Keine schnellere Bearbeitung: Dein Anspruch hängt an deiner Tätigkeit für die Presse, nicht am Ausweis. Eine bevorzugte Bearbeitung sehen etwa die Pressegesetze von NRW und Bayern nicht vor.
  • Keine Sonderbehandlung: Die Grenzen des Auskunftsanspruchs – schwebende Verfahren, Geheimhaltung, überwiegende Interessen – gelten mit und ohne Ausweis.
  • Kein Ersatz für den Personalausweis: Wo du dich ausweisen musst, zählt ein amtliches Dokument.

Praxis: Pressestelle, Rathaus, Gericht

StelleWas giltQuelle
Pressestelle einer BehördeStell deine Anfrage schriftlich, nenn dein Medium und bis wann du die Antwort brauchst, und beruf dich auf den Auskunftsanspruch nach dem Landespressegesetz. Die Pressestelle der Berliner Strafgerichte etwa bittet, Anfragen „primär per E-Mail“ zu stellen und im Anschreiben darauf hinzuweisen, wenn es eilig ist.§ 4 LPresseG NRW; Pressestelle der Berliner Strafgerichte
Rathaus und StadtratDie Sitzungen des Rates sind öffentlich; für einzelne Angelegenheiten kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Du sitzt dort wie alle Zuhörer. Für den offiziellen Presseverteiler der Stadt Köln brauchst du einen Presseausweis oder eine Redaktionsbescheinigung.§ 48 Abs. 2 GO NRW; Stadt Köln, Anmeldung Presseverteiler
GerichtDie Verhandlung einschließlich der Urteilsverkündung ist öffentlich; Ton-, Fernseh- und Filmaufnahmen zur Veröffentlichung sind unzulässig. Die Berliner Strafgerichte haben nur begrenzt Presseplätze und raten zur Anmeldung per E-Mail. Fotografieren und Filmen ist im Kriminalgericht Moabit grundsätzlich untersagt; eine Erlaubnis gibt es auf Antrag mit Nachweis der journalistischen Tätigkeit.§ 169 Abs. 1 GVG; Pressestelle der Berliner Strafgerichte
PolizeiAuch die Polizei ist gegenüber der Presse auskunftspflichtig. Was an Einsatzorten und Absperrungen gilt: Presseausweis und Polizei: Rechte und Grenzen.§ 4 LPresseG NRW

Welcher Ausweis bei Behörden

Der bundeseinheitliche Presseausweis wird seit 2018 auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Innenministerkonferenz und dem Deutschen Presserat ausgegeben – nach den Wissenschaftlichen Diensten des Bundestags, um ihm gegenüber Behörden eine höhere Glaubwürdigkeit zu verschaffen. Ihn stellen sechs Verbände aus – DJV, dju in ver.di, BDZV, MVFP, VDS und FREELENS –, und zwar nur an hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten. Der Presserat beschreibt ihn als Nachweis journalistischer Professionalität „z. B. gegenüber staatlichen Stellen“.

Der DVFJ-Presseausweis ist ein verbandseigener Ausweis, kein bundeseinheitlicher. Er belegt deine journalistische Tätigkeit, und seine Echtheit lässt sich per QR-Code direkt auf presseausweis-beantragen.com prüfen. Eine Pflicht, ihn anzuerkennen, haben Behörden nicht: Nach den Wissenschaftlichen Diensten müssen staatliche Stellen von privaten Organisationen ausgestellte Ausweise nicht als Nachweis akzeptieren und können auf einer zusätzlichen Legitimation durch deine Redaktion bestehen. Halte für wichtige Anfragen deshalb Belege bereit, etwa eine Redaktionsbescheinigung oder Links zu deinen Veröffentlichungen.

Keiner der beiden Ausweise ist ein amtliches Dokument – und dein Auskunftsanspruch hängt an keinem von beiden.

Mehr dazu: Presseausweis-Vergleich · Bundeseinheitlicher Presseausweis

MerkmalBundeseinheitlicher PresseausweisDVFJ-Presseausweis
AusstellerDJV, dju in ver.di, BDZV, MVFP, VDS, FREELENSDeutscher Verband Freier Journalisten (DVFJ)
Für wenNur hauptberuflich TätigeRegelmäßig journalistisch Tätige, auch nebenberuflich; verbindliche Bestätigung, Belege nur bei Rückfragen
GrundlageVereinbarung von Innenministerkonferenz und Deutschem PresseratVerbandseigener Ausweis
EchtheitsprüfungVon der Innenministerkonferenz unterzeichnetQR-Code, Prüfung direkt beim DVFJ
Rechtlicher StatusKein amtliches DokumentKein amtliches Dokument; Behörden müssen ihn nicht als Nachweis akzeptieren

So stellst du eine Presseanfrage

1

Pressestelle finden

Richte deine Anfrage an die Pressestelle der zuständigen Behörde. In Bayern kann das Auskunftsrecht nur gegenüber dem Behördenleiter und den von ihm Beauftragten geltend gemacht werden (Art. 4 Abs. 2 BayPrG).

2

Präzise fragen, Frist setzen, Medium nennen

Stell konkrete, nummerierte Fragen, nenn dein Medium und das Datum, bis zu dem du die Antwort brauchst. Frag nach Informationen, die bei der Behörde vorhanden sind – zur Beschaffung neuer Informationen ist sie nach dem Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet.

3

Auskunftsanspruch zitieren

Beruf dich auf das Pressegesetz deines Landes, in Nordrhein-Westfalen auf § 4 Abs. 1 LPresseG. Bei Bundesbehörden stützt sich der Anspruch direkt auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerwG, 6 A 2.12).

4

Bei Ablehnung nachhaken

Frag, auf welchen Grund die Behörde sich stützt – § 4 Abs. 2 LPresseG NRW nennt vier. Der Auskunftsanspruch lässt sich gerichtlich durchsetzen: Das Urteil 6 A 2.12 des Bundesverwaltungsgerichts ging auf die Klage eines Journalisten zurück. Vor einer Klage lass dich anwaltlich beraten.

Mustermail

Betreff: Presseanfrage zu [Thema] – Antwort erbeten bis [Datum]

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich recherchiere für [Medium] zu [Thema] und bitte Sie um Auskunft zu folgenden Fragen:
1. [Frage]
2. [Frage]

Ich stütze meine Anfrage auf [§ 4 Abs. 1 Landespressegesetz NRW / das Pressegesetz Ihres Landes]. Für eine Antwort bis [Datum, Uhrzeit] wäre ich Ihnen dankbar. Falls Sie einzelne Fragen nicht beantworten können, nennen Sie mir bitte den Grund.

Mit freundlichen Grüßen
[Name], [Medium], [Telefon]
Anlage: [Presseausweis oder Redaktionsbescheinigung]

Häufige Fragen

Ja, im Rahmen des Landespressegesetzes: In Nordrhein-Westfalen sind Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse Auskünfte zu erteilen (§ 4 Abs. 1 LPresseG NRW). Grenzen sind schwebende Verfahren, Geheimhaltungsvorschriften, überwiegende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen und ein unzumutbarer Umfang (§ 4 Abs. 2). Gegenüber Bundesbehörden folgt ein Mindestanspruch direkt aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG – für Informationen, die dort vorhanden sind (BVerwG, 6 A 2.12).

Nein. Die Pressegesetze sprechen von „Vertretern der Presse“ (NRW) oder von Redakteuren und Mitarbeitern von Zeitungen oder Zeitschriften (Bayern) – einen Presseausweis setzen sie nicht voraus. Er hilft aber, deine Tätigkeit schnell zu belegen. Weil Behörden private Ausweise nicht als Nachweis akzeptieren müssen, halte zusätzlich Veröffentlichungen oder eine Bestätigung deiner Redaktion bereit.

Nur wie jeder andere Bürger – ein Zutrittsrecht gibt der Presseausweis nicht. Ratssitzungen sind öffentlich, für einzelne Angelegenheiten kann die Öffentlichkeit aber ausgeschlossen werden (in NRW § 48 Abs. 2 GO NRW); dann gilt das auch für dich. Interviews oder Termine in der Verwaltung sprichst du mit der Pressestelle ab.

Er belegt deine journalistische Tätigkeit und ist per QR-Code direkt auf presseausweis-beantragen.com prüfbar. Er ist aber ein verbandseigener Ausweis, kein bundeseinheitlicher, und kein amtliches Dokument. Nach den Wissenschaftlichen Diensten des Bundestags müssen staatliche Stellen von privaten Organisationen ausgestellte Ausweise nicht als Nachweis akzeptieren und können eine Bestätigung deiner Redaktion verlangen. Wie eine Pressestelle ihn bewertet, entscheidet sie selbst.

Hak schriftlich nach und nenn erneut deine Frist. Eine feste Antwortfrist enthält § 4 LPresseG NRW nicht; bei Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz soll der Zugang innerhalb eines Monats erfolgen (§ 7 Abs. 5 IFG). Bleibt die Behörde untätig oder lehnt sie ab, lässt sich der Auskunftsanspruch gerichtlich durchsetzen – lass dich vorher anwaltlich beraten.

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