Presseausweis nebenberuflich beantragen: Was zählt, was du brauchst

Wer nebenberuflich journalistisch arbeitet, bekommt den bundeseinheitlichen Presseausweis nicht – die sechs ausgebenden Verbände verlangen Hauptberuflichkeit mit Nachweis. Offen stehen verbandseigene Ausweise: beim DVFJ ohne Mitgliedschaft für 95 € einmalig, mit einer verbindlichen Bestätigung deiner Tätigkeit statt Einkommensnachweis. Voraussetzung ist, dass du regelmäßig veröffentlichst.

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Nebenberuflicher Journalist arbeitet am Laptop

Warum Nebenberufler den bundeseinheitlichen Presseausweis nicht bekommen

DJV, dju in ver.di, BDZV, MVFP, VDS und FREELENS geben den bundeseinheitlichen Ausweis nur an Journalisten aus, die den überwiegenden Teil ihres Einkommens aus journalistischer Arbeit beziehen – und das per Arbeitsvertrag, Honoraren oder Steuerbescheid belegen. Wer nebenberuflich, gelegentlich oder unentgeltlich arbeitet, ist nach den Vergaberichtlinien ausdrücklich ausgeschlossen.

Alle Aussteller und ihre Bedingungen: Presseausweis-Vergleich.

Welche Presseausweise nebenberuflich Tätigen offenstehen

AusstellerVoraussetzungMitgliedschaftKosten
DVFJregelmäßige journalistische Tätigkeit, verbindliche Bestätigung, Belege nur bei Rückfragennein95 € einmalig, 12 Monate
DFJVhauptberuflich oder regelmäßig und dauerhaft, Tätigkeitsnachweis (Veröffentlichungen, Verträge, Honorare)ja95 € im Jahr Mitgliedsbeitrag
DVPJlaut Verband auch nebenberuflichja97 € Aufnahme + 48 € im ersten Jahr, danach 56 €

Stand September 2026, Quellen unter Presseausweis Kosten im Vergleich.

Der Unterschied liegt im Nachweis: DFJV und DVPJ wollen belegt sehen, was du veröffentlicht hast. Der DVFJ verlässt sich auf deine verbindliche Erklärung, prüft jeden Antrag und fragt nur bei Zweifeln nach. Wird ein Antrag abgelehnt, bekommst du den vollen Betrag zurück.

Was als nebenberufliche journalistische Tätigkeit zählt

Nicht der Umfang entscheidet, sondern ob du journalistisch arbeitest: eigene Recherche, eigene Beiträge, regelmäßige Veröffentlichung an ein Publikum. Als Richtwert gilt beim DVFJ mindestens eine Veröffentlichung im Monat.

Das zählt

  • Regelmäßige Beiträge für Zeitungen, Magazine, Online-Medien oder Verbandspublikationen – auch unbezahlt
  • Ein eigener Blog, Podcast oder Videokanal mit journalistischen Inhalten, öffentlich erreichbar, mit Impressum
  • Fotografie für Medien, Vereine oder Veranstalter, wenn die Bilder veröffentlicht werden
  • Redaktionelle Arbeit für Vereins-, Schul- oder Stadtteilzeitungen mit regelmäßigem Erscheinen

Das zählt nicht

  • Fotos oder Texte, die nur privat oder im Freundeskreis geteilt werden
  • Werbliche Inhalte, Produktvorstellungen und Affiliate-Posts ohne redaktionelle Arbeit
  • Einzelne Gastbeiträge im Jahr

Sechs konkrete Beispiele mit Ja/Nein findest du unter Voraussetzungen für den Presseausweis.

Nebenberuflich journalistisch: Arbeitgeber, Finanzamt, Künstlersozialkasse

Der Presseausweis ändert nichts an deinen Pflichten als Nebenberufler – aber wer einen beantragt, sollte die drei Punkte kennen:

Arbeitgeber

Eine Nebentätigkeit musst du in den meisten Arbeitsverhältnissen anzeigen, einschränken darf der Arbeitgeber sie nur, wenn sie seine berechtigten Interessen beeinträchtigt – etwa bei Konkurrenz oder wenn deine Arbeitsleistung leidet. Im öffentlichen Dienst musst du eine bezahlte Nebentätigkeit in der Regel vorher anzeigen; für Bundesbeamte ist schriftstellerische Arbeit genehmigungsfrei, aber anzeigepflichtig (§ 100 BBG). Prüfe deinen Arbeitsvertrag.

Finanzamt

Journalistische und schriftstellerische Arbeit gilt als freiberuflich (§ 18 EStG) – du brauchst kein Gewerbe, musst die Tätigkeit aber beim Finanzamt anmelden (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung) und die Einkünfte in der Anlage S erklären. Die Gebühr für den Presseausweis ist dabei Betriebsausgabe. Das ist keine Steuerberatung; im Zweifel fragst du Steuerberater oder Finanzamt.

Mehr dazu: Als Journalist selbstständig machen: Anmeldung Schritt für Schritt

Künstlersozialkasse

Die KSK versichert selbstständige Publizisten, wenn das voraussichtliche Jahreseinkommen aus dieser Arbeit 3.900 € (325 € im Monat) übersteigt; Berufsanfänger sind in den ersten drei Jahren auch darunter versicherungspflichtig (laut kuenstlersozialkasse.de, abgerufen am 25.09.2026). Liegt dein Einkommen aus der journalistischen Arbeit darunter, besteht keine Versicherungspflicht. Bist du über eine Anstellung gesetzlich krankenversichert, wirst du über die KSK nicht kranken- und pflegeversichert.

Mehr dazu: Künstlersozialkasse und Nebenjob

So beantragst du den DVFJ-Presseausweis nebenberuflich

1

Online-Formular ausfüllen und Passfoto (2:3) hochladen – rund fünf Minuten

2

Tätigkeit verbindlich bestätigen – keine Arbeitsproben, keine Honorarnachweise nötig

3

Laufzeit wählen und bezahlen: 12 Monate 95 €, 24 Monate 150 €, 36 Monate 180 €

4

Digitaler Ausweis sofort nach der Zahlung; Prüfung, Druck, Versand der Karte: nach Zahlungseingang in der Regel 14–18 Werktage

Wie der Antrag ohne Nachweis funktioniert: Presseausweis ohne Tätigkeitsnachweis. Dauer im Detail: Bearbeitungs- und Versanddauer.

Was der Ausweis nebenberuflich leistet – und was nicht

Leistet

  • Belegt gegenüber Pressestellen, Veranstaltern und Unternehmen, dass du journalistisch arbeitest
  • Erleichtert Akkreditierungen bei Veranstaltern, die keinen bestimmten Ausweis vorschreiben
  • Lässt sich per QR-Code auf Echtheit und Gültigkeit prüfen

Leistet nicht

  • Kein Zutrittsrecht: Veranstalter, Behörden und Einsatzkräfte entscheiden im Einzelfall
  • Keine Gleichstellung mit dem bundeseinheitlichen Ausweis bei Behörden und Parlamenten
  • Kein Ersatz für Veröffentlichungen und Redaktionsauftrag bei großen Akkreditierungen

Häufige Fragen

In den meisten Arbeitsverträgen ist eine Nebentätigkeit anzeigepflichtig; einschränken darf der Arbeitgeber sie nur, wenn sie seine berechtigten Interessen beeinträchtigt – etwa bei Konkurrenz oder wenn deine Arbeitsleistung leidet. Im öffentlichen Dienst musst du eine bezahlte Nebentätigkeit meist vorher anzeigen; für Bundesbeamte ist schriftstellerische Arbeit genehmigungsfrei (§ 100 BBG).

Beim DVFJ gilt als Richtwert mindestens einmal im Monat. Gelegentliche Beiträge reichen nicht.

Beim DVFJ nein – du bestätigst deine Tätigkeit verbindlich. Die sechs bundeseinheitlichen Verbände verlangen dagegen den Nachweis, dass du überwiegend vom Journalismus lebst.

Nur, wenn dort journalistische Inhalte erscheinen – Berichte, Reportagen, Interviews mit eigener Recherche – und der Kanal ein Impressum hat. Private Fotos, Lifestyle-Content oder Werbung zählen nicht.

Nein. Der Presseausweis darf nur für journalistische Tätigkeit verwendet werden; Missbrauch kann strafbar sein und führt zum Entzug.

Dann kannst du den bundeseinheitlichen Presseausweis beantragen. Beide Ausweise können parallel geführt werden.

Du arbeitest regelmäßig journalistisch, aber nicht hauptberuflich? Dann ist der DVFJ-Presseausweis der passende Nachweis – 95 € einmalig, ohne Mitgliedschaft, bei Ablehnung volle Erstattung.

Angaben zu anderen Verbänden und zur KSK: Stand September 2026, jährlich geprüft.

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