Recht am eigenen Bild: Was Fotografen und Journalisten dürfen – § 22 und § 23 KUG erklärt
Bilder, auf denen Menschen zu erkennen sind, dürfen nach § 22 KUG grundsätzlich nur mit Einwilligung der Abgebildeten verbreitet oder öffentlich gezeigt werden. § 23 KUG lässt Ausnahmen zu – etwa für Zeitgeschichte, Menschen als Beiwerk und Versammlungen –, aber nicht, wenn dadurch ein berechtigtes Interesse der Abgebildeten verletzt wird. Ein Presseausweis ändert an diesen Regeln nichts; er belegt nur, dass du journalistisch arbeitest.
Stand: 29. September 2026 · Keine Rechtsberatung · Alle Angaben mit Quelle am Ende des Beitrags


