Recht am eigenen Bild: Was Fotografen und Journalisten dürfen – § 22 und § 23 KUG erklärt

Bilder, auf denen Menschen zu erkennen sind, dürfen nach § 22 KUG grundsätzlich nur mit Einwilligung der Abgebildeten verbreitet oder öffentlich gezeigt werden. § 23 KUG lässt Ausnahmen zu – etwa für Zeitgeschichte, Menschen als Beiwerk und Versammlungen –, aber nicht, wenn dadurch ein berechtigtes Interesse der Abgebildeten verletzt wird. Ein Presseausweis ändert an diesen Regeln nichts; er belegt nur, dass du journalistisch arbeitest.

Stand: 29. September 2026 · Keine Rechtsberatung · Alle Angaben mit Quelle am Ende des Beitrags

Was das Recht am eigenen Bild bedeutet

Geregelt ist es im Kunsturhebergesetz (KUG). Der Kernsatz steht in § 22: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“

Einwilligung

Ohne Einwilligung kein Verbreiten und kein öffentliches Zeigen – es sei denn, eine Ausnahme nach § 23 KUG greift. Hat sich jemand gegen Bezahlung abbilden lassen, gilt die Einwilligung laut § 22 Satz 2 KUG „im Zweifel als erteilt“.

Nach dem Tod

Bis zehn Jahre nach dem Tod der abgebildeten Person müssen die Angehörigen einwilligen. Angehörige sind laut § 22 KUG der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder, und wenn es beide nicht gibt, die Eltern.

Das KUG knüpft an das Verbreiten und das öffentliche Zeigen an. Das Bundesverfassungsgericht formuliert es so: „Denn das Kunsturhebergesetz verbietet und bestraft nicht bereits die Anfertigung von Bildern, sondern erst deren unbefugte Verbreitung und Zurschaustellung.“ Für das Aufnehmen selbst können andere Regeln gelten – mehr dazu unter Aufnehmen oder veröffentlichen?

Quellen: § 22 KUG; BVerfG, Beschluss vom 24.07.2015 – 1 BvR 2501/13, Pressemitteilung Nr. 72/2015; abgerufen am 29.09.2026.

Die Ausnahmen nach § 23 KUG

§ 23 Abs. 1 KUG nennt vier Fälle, in denen Bilder ohne Einwilligung verbreitet und gezeigt werden dürfen. Für alle gilt die Grenze aus Abs. 2: Die Befugnis erstreckt sich nicht auf eine Verbreitung, „durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird“.

AusnahmeWas sie erlaubtGrenzeQuelle
Zeitgeschichte (Abs. 1 Nr. 1)„Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte“Ob ein Bild dazugehört, verlangt laut BGH eine Abwägung zwischen dem Schutz der Persönlichkeit und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit.§ 23 KUG, BGH, I ZR 120/19
Beiwerk (Abs. 1 Nr. 2)Bilder, auf denen die Personen „nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen“Berechtigtes Interesse der Abgebildeten (Abs. 2)§ 23 KUG
Versammlungen (Abs. 1 Nr. 3)„Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“ – dazu zählen laut Wissenschaftlichem Dienst des Bundestags unter anderem Demonstrationen.Werden einzelne Personen aus dem Gesamtkontext hervorgehoben, ist die Ausnahme laut Wissenschaftlichem Dienst nicht mehr einschlägig; dann braucht es deren Einwilligung.§ 23 KUG, WD 10 – 3000 – 039/18
Kunst (Abs. 1 Nr. 4)„Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient“Berechtigtes Interesse der Abgebildeten (Abs. 2)§ 23 KUG

Behörden dürfen Bildnisse nach § 24 KUG außerdem „für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit“ ohne Einwilligung verbreiten. Quellen: § 23 KUG, § 24 KUG, BGH, Urteil vom 21.01.2021 – I ZR 120/19, Pressemitteilung Nr. 13/2021, Wissenschaftliche Dienste, WD 10 – 3000 – 039/18; abgerufen am 29.09.2026.

Aufnehmen oder veröffentlichen?

Das KUG regelt das Verbreiten und öffentliche Zeigen. Bestimmte Aufnahmen sind aber schon als solche strafbar – das regelt § 201a Strafgesetzbuch.

KUG: das Veröffentlichen

Maßgeblich ist, ob du ein Bildnis verbreitest oder öffentlich zeigst. Die Hamburger Datenschutzbehörde weist darauf hin, dass das KUG keine Rechtsgrundlage für das Aufnehmen selbst ist, „sondern lediglich für die Veröffentlichung der Bilder“ – das Aufnehmen richtet sich außerhalb des Journalismus nach der DSGVO (siehe DSGVO).

§ 201a StGB: schon die Aufnahme

  • Geschützte Räume: Wer von einer Person in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch ihren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.
  • Hilflosigkeit: Aufnahmen, die die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen.
  • Verstorbene: Aufnahmen, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellen.
  • Ansehen: Wer unbefugt eine Aufnahme, die dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich schaden kann, Dritten zugänglich macht.

Ausnahme für Berichterstattung: Nach § 201a Abs. 4 StGB gelten die Fälle der Hilflosigkeit, der Verstorbenen und der Ansehensschädigung nicht für Handlungen, die „in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen“. Für Aufnahmen in Wohnungen und besonders geschützten Räumen (Abs. 1 Nr. 1) nennt Abs. 4 diese Ausnahme nicht.

Quellen: § 201a StGB, HmbBfDI, Vermerk zur Fotografie nach der DSGVO außerhalb des Journalismus (PDF, Stand März 2018); abgerufen am 29.09.2026.

Welche Strafen drohen

§ 33 KUG

Wer entgegen §§ 22, 23 KUG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 201a StGB

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Verfolgt wird grundsätzlich auf Antrag, außer die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten (§ 205 StGB). Bildträger und Aufnahmegeräte können eingezogen werden.

Zivilrechtliche Ansprüche

Laut Wissenschaftlichem Dienst des Bundestags können Betroffene Unterlassung und Beseitigung verlangen, etwa die Löschung; Schadensersatz kommt „in bestimmten, eng umrissenen Fällen“ in Betracht. Laut BGH kann außerdem eine fiktive Lizenzgebühr geschuldet sein: Im entschiedenen Fall hatte ein Presseunternehmen das Bild eines Prominenten ohne Einwilligung genutzt, um für Beiträge zu werben, die ihn nicht betrafen (I ZR 120/19).

Journalisten, Fotografen und die DSGVO

Ob neben dem KUG auch die Datenschutz-Grundverordnung gilt, hängt vor allem davon ab, ob du journalistisch arbeitest. Die Aufsichtsbehörden formulieren dazu vorsichtig.

Journalistische Arbeit: Medienprivileg

Nach dem Bundesdatenschutzbeauftragten gestattet Art. 85 Abs. 2 DSGVO den Mitgliedstaaten „für die journalistisch-redaktionelle Arbeit der Presse weitreichende Ausnahmen“; geregelt sind sie für die klassische Presse in den Landespressegesetzen und für die Online-Presse im Medienstaatsvertrag. Auch die Datenschutzaufsicht Baden-Württemberg schreibt: Wer Daten zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet, kann sich auf das sogenannte Medienprivileg berufen.

Außerhalb des Journalismus

Dann ist nach Auffassung der Hamburger Datenschutzbehörde die DSGVO schon für das Fotografieren maßgeblich. Sie hält Aufnahmen „im Regelfall wohl“ nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO für gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber keine Regelung nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO erlassen hat. Laut Datenschutzaufsicht Baden-Württemberg fließen die Wertungen des KUG in diese Abwägung ein.

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags gibt die Auffassung der Bundesregierung wieder, dass sich die Regeln des KUG zur Veröffentlichung von Personenbildern in den Spielraum aus Art. 85 Abs. 1 DSGVO einfügen, und kommt zu dem Ergebnis, dass die DSGVO zumindest für Presse, Rundfunk und journalistisch-redaktionelle Telemedien keine Einschränkungen für die Personenfotografie bedeuten dürfte.

Quellen: BfDI, Datenschutz bei der Presse, LfDI Baden-Württemberg, FAQ Fotografieren und Datenschutz, HmbBfDI, Vermerk Fotografie (PDF), WD 10 – 3000 – 039/18; abgerufen am 29.09.2026.

Versammlungen, Polizei, Veranstaltungen

Versammlungen

Bilder von Versammlungen und Demonstrationen darfst du ohne Einwilligung verbreiten (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG). Hebst du Einzelne aus der Menge heraus, gilt die Ausnahme laut Wissenschaftlichem Dienst nicht mehr.

Presseausweis auf Demonstrationen

Polizei

Nach Ziffer 9 der Verhaltensgrundsätze für Presse/Rundfunk und Polizei unterliegt das Fotografieren und Filmen polizeilicher Einsätze „grundsätzlich keinen rechtlichen Schranken“; bei Veröffentlichungen gilt das KUG. Filmt jemand Polizeikräfte, reicht das laut BVerfG nicht ohne nähere Begründung für eine Identitätsfeststellung.

Presseausweis und Polizei

Konzerte und Veranstaltungen

Wo du fotografieren darfst, entscheidet der Veranstalter, etwa über eine Fotoakkreditierung. Für die spätere Veröffentlichung von Personenbildern gelten dieselben Regeln aus §§ 22 und 23 KUG.

Presseausweis bei Konzerten

Kinder und Jugendliche

Wer bei Minderjährigen einwilligen muss, beantworten die Datenschutzbehörden nicht einheitlich. Ihre Hinweise beziehen sich vor allem auf Schulen, Kitas und die allgemeine Fotografie.

  • Baden-Württemberg: „Bei Minderjährigen ist es erforderlich, dass die Einwilligung von den Erziehungsberechtigten erteilt wird.“
  • Nordrhein-Westfalen (Schule): Wer einwilligen muss, „hängt vom Reifegrad der betroffenen Schüler*innen ab“; feste Altersgrenzen lassen sich laut Behörde nicht festlegen. Sind Schüler einwilligungsfähig, sind ihre Vorstellungen maßgeblich, nicht die der Eltern.
  • Hamburg (Kita): Für Aufnahmen betreuter Kinder braucht die Kita eine Einwilligung der Sorgeberechtigten. Fotografieren Eltern ihr eigenes Kind, handelt es sich laut Behörde um eine Datenverarbeitung zu eigenen familiären Zwecken.

Quellen: LfDI Baden-Württemberg, FAQ Fotografieren und Datenschutz, LDI NRW, Bildaufnahmen in der Schule, HmbBfDI, Fotografie in der Kindertagesstätte (PDF, Stand 28.01.2025); abgerufen am 29.09.2026.

Häufige Fragen

Das KUG regelt nicht das Fotografieren, sondern das Verbreiten und öffentliche Zeigen: Dafür brauchst du grundsätzlich eine Einwilligung (§ 22 KUG), außer eine Ausnahme nach § 23 KUG greift. Für bestimmte Aufnahmen gilt schon beim Aufnehmen § 201a StGB, etwa in Wohnungen oder bei hilflosen Personen. Außerhalb des Journalismus kann zudem die DSGVO gelten.

§ 22 Kunsturhebergesetz (KUG). Die Ausnahmen stehen in § 23 KUG, die Strafvorschrift in § 33 KUG. Im Strafgesetzbuch ist § 201a einschlägig: Er stellt bestimmte Bildaufnahmen unter Strafe, etwa in Wohnungen oder von hilflosen Personen.

Bilder von Versammlungen darfst du nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG ohne Einwilligung verbreiten. Das gilt für die Darstellung des Geschehens; hebst du einzelne Personen heraus, ist die Ausnahme laut Wissenschaftlichem Dienst des Bundestags nicht mehr einschlägig. Mehr: Presseausweis auf Demonstrationen.

Nach Ziffer 9 der Verhaltensgrundsätze für Presse/Rundfunk und Polizei unterliegt das Fotografieren und Filmen polizeilicher Einsätze grundsätzlich keinen rechtlichen Schranken. Das Bundesverfassungsgericht hat 2015 festgehalten, dass das KUG nicht schon das Anfertigen von Bildern verbietet, sondern erst die unbefugte Verbreitung (1 BvR 2501/13). Mehr: Presseausweis und Polizei.

Für das unbefugte Verbreiten oder öffentliche Zeigen eines Bildnisses bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, nur auf Antrag (§ 33 KUG). Für Taten nach § 201a StGB bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Zivilrechtlich kommen Unterlassung, Löschung und in bestimmten Fällen Schadensersatz oder eine fiktive Lizenzgebühr in Betracht.

Nein. Ein Presseausweis belegt deine journalistische Tätigkeit, an den Regeln des KUG und des StGB ändert er nichts. Ob du journalistisch arbeitest, kann aber für die DSGVO eine Rolle spielen (Medienprivileg). Mehr: Presseausweis für Fotografen.

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