Über den DVFJ: Wer den Presseausweis ausgibt – und nach welchen Regeln

DVFJ – Deutscher Verband Freier Journalisten ist eine Marke der Freelance Journalists Association Limited, einer Kapitalgesellschaft nach englischem Recht mit Sitz in London. Unter dieser Marke geben wir einen verbandseigenen Presseausweis für regelmäßig journalistisch Tätige aus, auch nebenberuflich: 95 € einmalig für 12 Monate, ohne Mitgliedschaft, jeder Antrag wird geprüft. Der DVFJ ist kein Verein, keine Gewerkschaft und kein Aussteller des bundeseinheitlichen Presseausweises.

Voraussetzungen prüfen Wer dahintersteht

DVFJ-Presseausweis 2026, Vorderseite mit Musterdaten

Wer hinter dem DVFJ steht

Alle Angaben laut Impressum. Vertragspartner für den Presseausweis ist die Freelance Journalists Association Limited (§ 1 Abs. 2 AGB).

DVFJ ist eine von 13 Ländermarken der Freelance Journalists Association Limited. Dieselbe Gesellschaft betreibt diese Angebote in anderen Ländern: ÖVFJ (Österreich), SVFJ (Schweiz), VFJ (Niederlande und Belgien), AIGI (Italien), UEPI (Spanien), FFJD (Dänemark), SFJ (Schweden), FJA (international, Englisch), FJI (Frankreich), APJI (Portugal), PZWD (Polen), SVTY (Finnland).

Betreiber

  • Gesellschaft: Freelance Journalists Association Limited
  • Rechtsform: Limited (Kapitalgesellschaft nach dem Recht von England und Wales)
  • Sitz: International House, 776-778 Barking Road, London E13 9PJ, Vereinigtes Königreich
  • Register: Companies House (England und Wales), Company No. 15244913

Verantwortliche und Marke

  • Vertretungsberechtigte Directors: Kenneth Bennett, Dr. Victoria Arndt, Natalie Cowle
  • Verantwortlich für journalistisch-redaktionelle Inhalte nach § 18 Abs. 2 MStV: Dietmar Kantz
  • Marke: Der DVFJ (Deutscher Verband Freier Journalisten) ist eine Marke der Freelance Journalists Association Limited.
  • Umsatzsteuer: UK VAT Registration Number 740623512

Was wir tun

Der DVFJ gibt einen Presseausweis aus – ohne Mitgliedschaft und ohne weitere Verbandsleistungen.

Presseausweis für regelmäßig journalistisch Tätige

Der DVFJ-Presseausweis steht allen offen, die regelmäßig journalistisch arbeiten, auch nebenberuflich. Statt eines Nachweises der Hauptberuflichkeit genügt eine verbindliche Bestätigung im Antrag; Belege fordern wir nur bei Rückfragen an (Voraussetzungen). Der Ausweis wird mit Name und Foto personalisiert und gilt 12, 24 oder 36 Monate ab Ausstellung (§ 3 Abs. 1 AGB).

Prüfung jedes Antrags

Wir prüfen jeden Antrag, bevor ein Ausweis hergestellt wird (§ 2 Abs. 3 AGB). Anträge von Personen unter 18 Jahren lehnen wir ab (§ 2 Abs. 4 AGB). Wir können Anträge auch ohne Angabe von Gründen ablehnen (§ 2 Abs. 5 AGB).

Volle Erstattung bei Ablehnung

Lehnen wir einen Antrag ab, wird kein Ausweis hergestellt. Sie erhalten den vollen Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen auf demselben Zahlungsweg zurück – ohne Abzüge, ohne Bearbeitungsentgelt und ohne Rückbuchungskosten (§ 2 Abs. 5 AGB).

Digitaler Ausweis und Echtheitsprüfung

Jeder Ausweis trägt einen individuellen QR-Code, über den Dritte Echtheit und Gültigkeit prüfen können (§ 3 Abs. 3 AGB). Die Prüfseite liegt auf unserer eigenen Website; Ihre Daten gehen dafür an keinen externen Dienst. Sie ist zugleich Ihr digitaler Presseausweis, der direkt nach der Zahlung aktiv ist.

Preise: 95 € für 12 Monate, 150 € für 24 Monate, 180 € für 36 Monate, jeweils einmalig inkl. MwSt. (§ 4 Abs. 1 AGB). Ersatzausweis bei Verlust: 20 € inkl. MwSt. (§ 8 AGB).

Was wir nicht sind

  • Kein eingetragener Verein: Der DVFJ ist die Marke einer Limited, also einer Kapitalgesellschaft nach dem Recht von England und Wales (Impressum) – auch wenn sein Name „Verband“ enthält.
  • Keine Gewerkschaft, keine Mitgliedschaft: Der Ausweis gehört zu keinem Journalistenverband und keiner Gewerkschaft (Hinweise zur Verwendung). Eine Mitgliedschaft oder wiederkehrende Zahlungspflicht entsteht nicht (§ 3 Abs. 1 AGB).
  • Kein Aussteller des bundeseinheitlichen Presseausweises: Der DVFJ-Presseausweis ist kein bundeseinheitlicher Presseausweis im Sinne der Vereinbarung zwischen der Innenministerkonferenz und dem Deutschen Presserat und begründet keinen Anspruch auf Zutritt oder Akkreditierung (§ 3 Abs. 2 AGB). Die Unterschiede: Presseausweise im Vergleich · Bundeseinheitlicher Presseausweis
  • Keine Rechtsberatung: Unsere Ratgeber informieren allgemein und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung (Redaktion und Arbeitsweise).

Unsere Regeln

Für Antrag und Verwendung gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Ab 18 Jahren

Antragstellerinnen und Antragsteller müssen volljährig sein. Anträge von Personen unter 18 Jahren werden abgelehnt; der Kaufpreis wird in voller Höhe erstattet (§ 2 Abs. 4 AGB).

Nur für die journalistische Arbeit

Der Ausweis darf ausschließlich im Rahmen einer journalistischen Tätigkeit verwendet werden. Untersagt sind unter anderem die private Nutzung und das Auftreten als Presse, wenn Sie selbst an einer Versammlung oder Kundgebung teilnehmen (§ 6 Abs. 2 AGB). Mehr: Hinweise zur Verwendung.

Missbrauch führt zum Verfall

Bei falschen Angaben im Antrag oder bei Missbrauch verfällt die Gültigkeit des Ausweises; der Kaufpreis wird in diesem Fall nicht erstattet (§ 6 Abs. 3 AGB).

Wie wir informieren

  • Quellen: Wir stützen uns auf Primärquellen – Gesetze, Behörden, Gerichte, Verbände und Veranstalter – und nennen das Abrufdatum.
  • Stand: Jede Seite trägt ein Stand-Datum. Seiten mit Preisen, Fristen und Rechtslage prüfen wir mindestens einmal im Jahr.
  • Korrekturen: Fehler korrigieren wir und vermerken die Korrektur. Hinweise an help@presseausweis-beantragen.com.
  • KI: Bei Recherche und Formulierung nutzen wir KI-Werkzeuge; jeder Text wird vor der Veröffentlichung von der Redaktion geprüft.

Verantwortlich für journalistisch-redaktionelle Inhalte ist Dietmar Kantz. Mehr unter Redaktion und Arbeitsweise.

Kontakt

So erreichen Sie uns

  • E-Mail: help@presseausweis-beantragen.com
  • Telefon: +44 (0) 20 7963 7514
  • Post: Freelance Journalists Association Limited, International House, 776-778 Barking Road, London E13 9PJ, Vereinigtes Königreich

Fragen zu Antrag oder Bestellung

Antworten auf häufige Fragen und weitere Kontaktwege finden Sie unter Hilfe. Geben Sie bei Fragen zu einer Bestellung bitte Ihre Bestellnummer an.

Häufige Fragen

Betreiberin ist die Freelance Journalists Association Limited, International House, 776-778 Barking Road, London E13 9PJ, Vereinigtes Königreich, eingetragen beim Companies House (England und Wales) unter der Company No. 15244913. Vertretungsberechtigt sind die Directors Kenneth Bennett, Dr. Victoria Arndt und Natalie Cowle. DVFJ – Deutscher Verband Freier Journalisten ist eine Marke dieser Gesellschaft. Quelle: Impressum.

Nein. Der DVFJ ist kein eingetragener Verein, sondern eine Marke der Freelance Journalists Association Limited, einer Kapitalgesellschaft nach dem Recht von England und Wales. Mit dem Presseausweis entsteht keine Mitgliedschaft und keine wiederkehrende Zahlungspflicht (§ 3 Abs. 1 AGB).

Er ist ein verbandseigener Presseausweis des DVFJ: personalisiert mit Ihrem Namen und Foto, nach Prüfung des Antrags ausgestellt und per QR-Code auf Echtheit und Gültigkeit prüfbar (§§ 2 und 3 AGB). Er ist kein bundeseinheitlicher Presseausweis und begründet keine Sonderrechte, insbesondere keinen Anspruch auf Zutritt oder Akkreditierung (§ 3 Abs. 2 AGB); darüber entscheiden die jeweiligen Veranstalter, Behörden oder sonstigen Stellen. Woran Sie seriöse Aussteller erkennen: Presseausweis kaufen: was legal und seriös ist.

Wir prüfen jeden Antrag, bevor ein Ausweis hergestellt wird (§ 2 Abs. 3 AGB). Im Antrag bestätigen Sie verbindlich, dass Sie regelmäßig journalistisch tätig sind; Belege fordern wir nur bei Rückfragen an. Anträge von Personen unter 18 Jahren lehnen wir ab (§ 2 Abs. 4 AGB), und wir können Anträge ohne Angabe von Gründen ablehnen – dann erhalten Sie den vollen Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen zurück (§ 2 Abs. 5 AGB). Waren Angaben im Antrag falsch, verfällt die Gültigkeit des Ausweises (§ 6 Abs. 3 AGB).

Per E-Mail an help@presseausweis-beantragen.com oder telefonisch unter +44 (0) 20 7963 7514. Die Postanschrift steht im Impressum, weitere Kontaktwege unter Hilfe.

Sie arbeiten regelmäßig journalistisch? Prüfen Sie, ob der DVFJ-Presseausweis zu Ihrer Tätigkeit passt.

Stand 29.09.2026. Grundlage: Impressum, AGB §§ 1–4, 6 und 8, Hinweise zur Verwendung, Redaktion und Arbeitsweise, Produktseite und Voraussetzungen.
Maßgeblich sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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