Als Journalist selbstständig machen: Anmeldung, Freiberufler oder Gewerbe, KSK, Steuern

Journalisten sind Freiberufler nach § 18 EStG – du brauchst kein Gewerbe, musst deine Tätigkeit aber innerhalb eines Monats beim Finanzamt anmelden (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER). Verdienst du mehr als 3.900 € im Jahr, bist du über die Künstlersozialkasse pflichtversichert. Einen Presseausweis bekommst du als hauptberuflicher Freier bei DJV oder dju mit Einkommensnachweis, als nebenberuflicher beim DVFJ ohne Nachweis.

Presseausweis beantragen Direkt zur Anmeldung Schritt für Schritt

Stand: 26. September 2026 · Keine Steuer- oder Rechtsberatung · Quellen am Ende des Beitrags

Mann im Kapuzenpullover arbeitet mit Laptop und Kaffee am hellen Schreibtisch

Freiberufler oder Gewerbe?

Entscheidend ist nicht dein Titel, sondern was du konkret tust. Journalistische Arbeit ist freiberuflich – Werbung und PR können gewerblich sein.

§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zählt die selbstständige schriftstellerische Tätigkeit sowie die Berufe Journalist und Bildberichterstatter ausdrücklich zu den freien Berufen, den sogenannten Katalogberufen (§ 18 EStG). Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, teilt das dem Finanzamt mit (§ 138 Abs. 1 AO). Der DJV fasst es so zusammen: Die meisten Freien üben kein Gewerbe aus und brauchen weder Gewerbeanmeldung noch -genehmigung (DJV, freien.info).

In der Regel freiberuflich

  • Reportagen, Berichte, Interviews und Kommentare für Zeitungen, Magazine, Online-Medien oder Rundfunk (Journalist, § 18 EStG)
  • Pressefotos als Bildberichterstatter (§ 18 EStG)
  • Laut IHK Köln gilt ein Journalist als Freiberufler, „wenn er Urheberrechte an seinen Werken erlangt und diese verwertet“

Kann gewerblich sein

  • PR-Beratung: laut IHK Köln „in der Regel weder künstlerisch noch einem beratenden Betriebswirts ähnlich“
  • Werbetexte: freiberuflich nur, wenn der Text ein „Produkt origineller eigener Gedankenarbeit“ ist (IHK Köln)
  • Werbefotografie: in der Regel gewerblich (IHK Köln)
  • Eigene Bücher im Selbstverlag: nach IHK Köln gewerblich
  • Einnahmen über Onlineplattformen, Produktionsgesellschaften oder Hochzeitsfotografie können eine Meldepflicht bei den Kammern auslösen (DJV)

Mischfälle: Schreibst du Reportagen für eine Zeitung und berätst daneben Unternehmen in der Pressearbeit, werden freiberufliche und gewerbliche Einkünfte nach der jüngeren Rechtsprechung getrennt ermittelt, sofern sich die Tätigkeiten trennen lassen (IHK Köln). Für einen gewerblichen Teil gilt die Mitteilungspflicht gegenüber der Gemeinde (§ 138 Abs. 1 Satz 1 AO). Wie dein Fall einzuordnen ist, klärst du im Zweifel mit Finanzamt oder Steuerberatung.

Schritt für Schritt: So meldest du dich an

Eine Gewerbeanmeldung brauchst du als Journalist nicht. Schritt 1 ist Pflicht, sobald du anfängst – alles Weitere hängt von deiner Situation ab.

1

Fragebogen über ELSTER

Innerhalb eines Monats nach Beginn schickst du den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch an dein Finanzamt (§ 138 Abs. 1b und Abs. 4 AO). Dafür brauchst du ein ELSTER-Konto.

2

Steuernummer abwarten

Das Finanzamt prüft den Fragebogen und schickt dir deine Steuernummer per Post (ELSTER). Sie gehört auf jede Rechnung.

3

KSK-Antrag prüfen

Arbeitest du erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend journalistisch, prüft die Künstlersozialkasse deine Versicherungspflicht per Fragebogen. Den schickst du ausschließlich per Post zurück.

4

Krankenversicherung klären

Über die KSK bist du kranken-, pflege- und rentenversichert. Bist du schon über eine Anstellung gesetzlich pflichtversichert, entfällt die Kranken- und Pflegeversicherung über die KSK.

5

Rechnungen schreiben

Auf jede Rechnung gehören unter anderem Steuernummer, Rechnungsnummer und Leistung. Als Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuer, mit Hinweis auf § 19 UStG – sonst meist mit 7 Prozent.

6

Presseausweis beantragen

Hauptberuflich: bundeseinheitlicher Ausweis bei DJV oder dju (Voraussetzungen). Nebenberuflich: DVFJ-Presseausweis beantragen.

Umsatzsteuer: Kleinunternehmer oder 7 Prozent?

Ob du Umsatzsteuer ausweist, hängt von deinem Umsatz ab. Wie viel, hängt davon ab, ob du Nutzungsrechte an deinem Werk einräumst.

Kleinunternehmerregelung: Deine Umsätze sind steuerfrei, wenn dein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 UStG). Gemeint ist der Umsatz, nicht der Gewinn. Du kannst auf die Regelung verzichten, etwa um Vorsteuer aus Einkäufen abzuziehen; der Verzicht bindet dich dann mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG).

7 Prozent: Für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf sieben Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG). Laut DJV Baden-Württemberg trifft das auf die allermeisten journalistischen Inhalte zu – redaktionelle Texte, Reportagen, Video- oder Radiobeiträge. Als Ausnahmen nennt der Verband reine Datensammlungen, einfache Inhalte wie Staumeldungen oder Sportergebnisse ohne redaktionelle Aufarbeitung und das reine Redigieren fremder Texte (DJV Baden-Württemberg). Ohne Ermäßigung gilt der Regelsatz von 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG).

SituationRegelungWas auf die Rechnung gehört
Umsatz im Vorjahr bis 25.000 €, im laufenden Jahr bis 100.000 €Kleinunternehmer, keine Umsatzsteuer (§ 19 UStG)Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer, Ausstellungsdatum, Art und Umfang der Leistung, Betrag und Hinweis, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 34a UStDV)
Umsatzsteuerpflichtig, Beitrag mit Einräumung von Nutzungsrechten7 Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG)Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG, u. a. Steuernummer oder USt-IdNr., fortlaufende Rechnungsnummer, Leistungszeitpunkt, Nettobetrag, Steuersatz 7 % und Steuerbetrag
Umsatzsteuerpflichtig, Leistung ohne urheberrechtlich geschütztes Werk, z. B. reines Redigieren19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG)Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG, Steuersatz 19 % und Steuerbetrag

Quellen: § 19 UStG, § 12 UStG, § 14 UStG, § 34a UStDV, DJV Baden-Württemberg, Rechtstipp vom 15.08.2022. Welche Variante für dich günstiger ist, klärst du mit Finanzamt oder Steuerberatung.

Künstlersozialkasse: Pflicht, Grenze, Vorteil

Selbstständige Journalisten sind über die Künstlersozialkasse (KSK) in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert – wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Alle Schritte erklärt: Künstlersozialkasse Schritt für Schritt.

Wer versichert ist

Publizist ist laut KSK, „wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise wie ein Schriftsteller oder Journalist tätig ist“. Die Tätigkeit muss selbstständig, erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt werden. Wer im Zusammenhang damit mehr als einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, ist nicht über die KSK versichert (KSK).

Die Grenze: 3.900 €

Versicherungspflicht besteht, wenn dein voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen über 3.900 € liegt (325 € im Monat). Ausnahme für Berufsanfänger: In den ersten drei Jahren seit Aufnahme der selbstständigen publizistischen Tätigkeit bist du auch darunter versichert; die Beiträge richten sich dann nach Mindestwerten (KSK).

Der Vorteil

Du zahlst nur etwa die Hälfte der Beitragssätze. 2026 liegen sie bei 18,6 % für die Rente, 14,6 % plus Zusatzbeitrag für die Krankenversicherung und 3,6 % für die Pflege (Kinderlose 4,2 %); für die Beiträge der Versicherten sind diese Sätze laut KSK „etwa zur Hälfte zugrunde zu legen“ (KSK: Beitrag).

So läuft die Anmeldung: Die KSK prüft deine Versicherungspflicht anhand eines Fragebogens mit Nachweisen, die Rücksendung ist nur per Post möglich. Von der Rentenversicherungspflicht kannst du dich nicht befreien lassen, auch nicht mit einer Lebensversicherung; von der Krankenversicherungspflicht ist eine Befreiung für Berufsanfänger und Höherverdienende möglich (KSK: Ausnahmen).

Nebenberuflich neben dem Job

Viele fangen neben einer Anstellung an. Das geht – drei Punkte solltest du dabei klären.

Arbeitgeber

Nebentätigkeiten sind laut IHK Regensburg im Allgemeinen erlaubt, auch ohne ausdrückliche Genehmigung. Anzeigen musst du sie aber, „soweit hiervon die Interessen des AG tangiert werden können“ (IHK Regensburg). Schau außerdem in deinen Arbeitsvertrag.

Finanzamt

Die Anmeldepflicht gilt auch nebenberuflich: Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, meldet sie innerhalb eines Monats mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (§ 138 AO, ELSTER).

Künstlersozialkasse

Bist du über deine Anstellung gesetzlich krankenversichert, versichert dich die KSK nicht zusätzlich in Kranken- und Pflegeversicherung. Die Rentenversicherung über die KSK bleibt – es sei denn, du bist etwa Beamter oder dein Einkommen als Arbeitnehmer erreicht 2026 die Grenze von 50.700 € (KSK: Ausnahmen).

Welcher Presseausweis nebenberuflich möglich ist und was er leistet: Presseausweis nebenberuflich beantragen.

Honorare und Absicherung

Mindesthonorare sind rechtlich umkämpft, Zusatzeinnahmen über die VG Wort musst du selbst melden, und Verbände helfen bei Verträgen und Streit.

Vergütungsregeln Tageszeitung

dju in ver.di, DJV und Zeitungsverleger haben Gemeinsame Vergütungsregeln für hauptberuflich freie Journalisten an Tageszeitungen vereinbart, gültig ab 1. Februar 2010: beim Erstdruck je nach Auflage und Gattung 47 Cent bis 1,65 € pro Druckzeile, beim Zweitdruck 38 Cent bis 1,25 € (ver.di).

Status: Die Verleger haben die Regeln 2017 gekündigt, ver.di hält sie für weiter gültig. Das LG Hannover sah die Kündigung 2024 als unwirksam an (DJV). Das OLG Celle entschied 2025 dagegen, die Regeln seien kündbar; laut der Kanzlei der Verlage hat der BGH am 2. Juli 2026 die Revision des DJV zurückgewiesen (Raue). Wie weit die Sätze heute noch durchsetzbar sind, erfragst du am besten bei DJV oder dju.

VG Wort

Ausschüttungen der VG Wort bekommst du nur mit einem Wahrnehmungsvertrag. Online-Texte ab 1.800 Zeichen meldest du elektronisch über das Portal T.O.M. (nächste Frist: 31. März 2027), Beiträge in gedruckten Publikumszeitungen und -zeitschriften per Jahresmeldung (nächste Frist: 31. Januar 2027) (VG Wort: Online, VG Wort: Presse). Die Zahlungen zählen zu deinen Betriebseinnahmen (DJV). Alle Schritte erklärt: VG Wort Schritt für Schritt.

Verbandsmitgliedschaft

Der DJV bietet Mitgliedern unter anderem Rechtsberatung, Honorarempfehlungen für Freie, Musterverträge und einen Versicherungs-Service (DJV Mitgliederservice). ver.di bietet Solo-Selbstständigen individuelle Beratung und Mitgliedern Rechtsschutz (ver.di Selbstständige); Journalisten sind dort in der dju organisiert.

Wie du an Aufträge kommst und was Freie verdienen: Freier Journalist werden.

Welcher Presseausweis für selbstständige Journalisten?

Das hängt davon ab, ob du hauptberuflich oder nebenberuflich journalistisch arbeitest.

Deine SituationAusweisNachweisKosten
Hauptberuflich: mehr als 50 % deines Lebensunterhalts aus journalistischer Arbeitbundeseinheitlich bei DJV oder dju in ver.diEinkommensnachweis, z. B. Steuerbescheid oder HonorarbelegeNichtmitglieder z. B. 89,25 € (BJV, DJV NRW) oder 99 € (dju), je nach DJV-Landesverband auch mehr; für Mitglieder im Beitrag enthalten
Nebenberuflich, aber regelmäßig journalistisch tätigverbandseigen DVFJ-Presseausweisverbindliche Bestätigung deiner Tätigkeit statt Einkommensnachweis95 € einmalig für 12 Monate, ohne Mitgliedschaft

Häufige Fragen

Nein, solange du journalistisch arbeitest: Journalisten und Bildberichterstatter sind Katalogberufe nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, du meldest dich nur beim Finanzamt an. Anders kann es bei PR-Beratung, Werbefotografie oder dem Vertrieb eigener Bücher im Selbstverlag sein – diese Tätigkeiten stuft die IHK Köln in der Regel als gewerblich ein. Quellen: § 18 EStG, IHK Köln.

Nicht, wenn du Kleinunternehmer bist: Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 €, im laufenden Jahr höchstens 100.000 € (§ 19 UStG). Dann steht auf der Rechnung ein Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (§ 34a UStDV). Sonst weist du für Beiträge mit Einräumung von Nutzungsrechten 7 Prozent aus (§ 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG), für Leistungen ohne urheberrechtlich geschütztes Werk 19 Prozent.

Wenn du selbstständig, erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend journalistisch arbeitest und dein voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen über 3.900 € liegt. In den ersten drei Jahren als Berufsanfänger gilt die Versicherungspflicht auch darunter. Ob sie besteht, stellt die KSK per Fragebogen fest (KSK: Voraussetzungen).

Ja. Nebentätigkeiten sind im Allgemeinen auch ohne Genehmigung des Arbeitgebers erlaubt; anzeigen musst du sie, soweit seine Interessen berührt sein können (IHK Regensburg). Beim Finanzamt meldest du dich genauso an. Bist du über die Anstellung gesetzlich krankenversichert, läuft über die KSK nur die Rentenversicherung (KSK: Ausnahmen). Mehr: Presseausweis nebenberuflich.

Bei Versicherungspflicht in der KSK bist du gesetzlich renten-, kranken- und pflegeversichert. Von der Rentenversicherung kannst du dich nicht befreien lassen; von der gesetzlichen Krankenversicherung nur als Berufsanfänger oder Höherverdienender, etwa zugunsten einer privaten Versicherung (KSK: Ausnahmen). Freiwillige Zusatzversicherungen wie Haftpflicht, Berufsunfähigkeit oder Equipment vermittelt etwa der Versicherungs-Service des DJV für Mitglieder (DJV); ob du sie brauchst, hängt von deiner Arbeit ab.

Wenn du hauptberuflich journalistisch arbeitest, also mehr als 50 % deines Lebensunterhalts damit verdienst, und das nachweist – etwa mit Steuerbescheid oder Honorarbelegen. Ausgegeben wird er unter anderem von DJV und dju in ver.di. Solange du das noch nicht erfüllst, kommt der DVFJ-Presseausweis in Frage. Details: Voraussetzungen, Unterschied der Ausweise.

Du startest als freier Journalist und arbeitest regelmäßig journalistisch, aber (noch) nicht hauptberuflich? Dann weist du dich mit dem DVFJ-Presseausweis gegenüber Pressestellen und Veranstaltern aus – 95 € einmalig, 12 Monate, ohne Mitgliedschaft.

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