Parken mit Presseausweis: Was erlaubt ist – und was nicht

Ein Presseausweis erlaubt nicht, im Halte- oder Parkverbot zu stehen oder Parkgebühren zu sparen – die Straßenverkehrs-Ordnung gilt für Journalistinnen und Journalisten wie für alle anderen. Parkerleichterungen gibt es nur über eine Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde nach § 46 StVO oder über Presseparkplätze, die Veranstalter nach einer Akkreditierung vergeben. Der Ausweis belegt dabei deine journalistische Tätigkeit; die Entscheidung treffen Behörde oder Veranstalter.

Welche weiteren Vorteile ein Presseausweis im Berufsalltag bringt, liest du in der Übersicht. Hier geht es nur ums Parken: was die Rechtslage sagt, wo Presse tatsächlich parken darf und was ein Presseschild im Auto bewirkt.

Presseausweis beantragen Was der Ausweis leistet

DVFJ-Presseausweis 2026, Vorderseite mit Musterdaten

Rechtslage: Die StVO gilt für alle

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kennt keine Ausnahme für die Presse. Sonderrechte nach § 35 StVO haben nur Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst – soweit es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist – sowie der Rettungsdienst, wenn höchste Eile geboten ist. Journalistinnen und Journalisten sind dort nicht genannt.

Die StVO legt fest, wie, wo und wann geparkt werden darf. Wer im öffentlichen Straßenraum parkt, muss sich grundsätzlich an die geltenden Regeln halten – unabhängig davon, ob ein Presseausweis vorliegt oder nicht. Das bedeutet:

  • Parkverbote (z. B. absolutes Halteverbot, eingeschränktes Halteverbot) gelten auch für Pressefahrzeuge.
  • In speziellen Zonen (Behindertenparkplätze, Feuerwehrzufahrten usw.) darf nur geparkt werden, wenn man die entsprechende Berechtigung besitzt.
  • Bei zeitlich beschränktem Parken (Parkscheibenpflicht, Parkticket-Automaten) oder Sondernutzungen sind journalistische Fahrzeuge nicht automatisch befreit.

Nähere Informationen zu den Park- und Halteregeln der StVO findest du beim ADAC: ADAC – Verkehrsregeln in Deutschland.

Der einzige Weg: Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO

Wer als Journalistin oder Journalist regelmäßig eine Parkerleichterung braucht, kann sie nur bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragen. Nach § 46 Abs. 1 StVO können die Behörden „in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller“ Ausnahmen genehmigen – unter anderem von Halt- und Parkverboten, von der Pflicht, an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu zahlen, und von Zonenhaltverboten.

Die Genehmigung kann befristet, mit Auflagen und unter Widerrufsvorbehalt erteilt werden; der Bescheid ist mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen (§ 46 Abs. 3 StVO). Ob sie erteilt wird, liegt im Ermessen der Behörde. Das Verwaltungsgericht Berlin hat 2021 betont, eine solche Genehmigung könne nur in einer besonderen Ausnahmesituation erteilt werden (VG 11 K 181/21).

VorschriftWas sie beim Parken bedeutet
§ 12 StVO – Halten und ParkenHalt- und Parkverbote gelten auch für Fahrzeuge von Journalistinnen und Journalisten.
§ 13 StVO – Parkuhren, Parkscheine, ParkscheibenWer dort parkt, zahlt oder legt die Parkscheibe aus – ein Presseausweis ändert daran nichts.
§ 35 StVO – SonderrechteGilt für Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und weitere dort genannte Stellen – nicht für die Presse.
§ 46 StVO – AusnahmegenehmigungenEinziger Weg zu einer Parkerleichterung: Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde, Entscheidung nach Ermessen.

Wo Presse parken darf – belegt

Presseparkplätze bei Veranstaltungen

Manche Veranstalter richten eigene Parkflächen für die Presse ein, etwa Messen. Voraussetzung ist dann eine Akkreditierung beim Veranstalter – der Presseausweis allein genügt nicht, er dient aber als Nachweis deiner journalistischen Tätigkeit.

Beispiel Messe Stuttgart: Journalistinnen und Journalisten mit gültiger Akkreditierung parken dort kostenfrei auf einem Presseparkplatz; die Akkreditierung wird an der Einfahrt vorgezeigt. Ist der Parkplatz belegt, verweist die Messe auf benachbarte Parkhäuser.

Städte: Parken nur mit Ausnahmegenehmigung

Einige Straßenverkehrsbehörden erteilen Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO ausdrücklich für journalistische Zwecke. Ein belegtes Beispiel:

Bremen: Das Amt für Straßen und Verkehr erteilt eine Ausnahmegenehmigung für Pressetätigkeiten zum Parken. Gedacht ist sie für konkret nicht planbare, wiederholt auftretende Termine; nutzen darf man sie nur in dringenden Fällen, in denen ein schneller Zugang zum Ort des Geschehens nötig und anderes Parken unzumutbar ist. Verlangt werden unter anderem ein gültiger Presseausweis, die Zulassungsbescheinigung Teil I und ein Nachweis über die Tätigkeit im Regionalbereich. Die Gebühr beträgt zum Beispiel 88,50 € für ein Jahr.

Hamburg und Köln: Die städtischen Serviceseiten zu Sonderparkausweisen und Ausnahmegenehmigungen nennen andere Gruppen – etwa Pflegedienste, Hebammen, Ärztinnen und Ärzte oder Handwerksbetriebe. Eine eigene Regelung für die Presse führen sie nicht auf.

Ob eine Behörde einen verbandseigenen Presseausweis wie den des DVFJ als Nachweis akzeptiert, entscheidet sie im Einzelfall.

Das Presseschild: Was es ist – und was es nicht kann

Ein Pkw-Presseschild ist ein Schild mit der Aufschrift „Presse“, das hinter die Windschutzscheibe gelegt wird. Einige Verbände geben es zusätzlich zum Presseausweis aus. Ein solches Schild hat keinen amtlichen Charakter: Es ist keine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO und ersetzt weder Parkschein noch Parkscheibe.

AnbieterPresseschild laut Anbieter (Stand 27.09.2026)
ver.di (dju), Landesbezirk HessenPkw-Schild gegen 12,50 € Bearbeitungsgebühr; den ver.di-Presseausweis gibt es nur bei hauptberuflicher journalistischer Tätigkeit.
DFJ e.V.Legt dem Presseausweis ein Presseschild für den Pkw bei.
DPV (Deutscher Presse Verband)Stellt das Pkw-Presseschild auf Wunsch kostenfrei zusätzlich zum Presseausweis aus.
DVPJPresseschild ist in der Mitgliedschaft enthalten.
DVFJBietet kein Pkw-Presseschild an.

Der DVFJ bietet kein Pkw-Presseschild an; ein Schild ersetzt keine Parkerlaubnis. Auch ein ausgedrucktes „PRESSE“-Schild ersetzt weder einen echten Presseausweis noch eine gültige Parkberechtigung.

Was der Ausweis beim Parken leistet – und was nicht

Das leistet er

  • Er belegt deine journalistische Tätigkeit, etwa wenn du dich bei einem Veranstalter akkreditierst – und die Akkreditierung kann Voraussetzung für einen Presseparkplatz sein.
  • Er kann eine der Unterlagen für eine Ausnahmegenehmigung sein, wenn die Behörde einen Presseausweis verlangt (wie in Bremen).
  • Er hilft dir, dich vor Ort gegenüber Polizei, Ordnungsamt oder Veranstalter als Journalistin oder Journalist auszuweisen.

Das leistet er nicht

  • Kein Recht, im Halte- oder Parkverbot zu stehen.
  • Keine Befreiung von Parkgebühren, Parkscheibe oder Bewohnerparkzonen.
  • Kein Anspruch auf einen Presseparkplatz – den vergibt der Veranstalter.
  • Kein Schutz vor Verwarnungsgeld, Bußgeld oder Abschleppen.
  • Kein Ersatz für eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO.

Gut zu wissen: Verbandseigene Presseausweise wie der DVFJ-Presseausweis werden weniger anerkannt als der bundeseinheitliche Presseausweis. Diesen geben nur sechs Verbände aus – DJV, dju in ver.di, BDZV, MVFP, VDS und FREELENS – und nur an hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten (Deutscher Presserat). An der StVO ändert allerdings auch der bundeseinheitliche Ausweis nichts.

Praxis: So planst du das Parken bei Terminen

Vorab klären

Wer zu Veranstaltungen fährt, sollte sich im Vorfeld über mögliche Parkregelungen informieren. Frag bei der Akkreditierung, ob es Presseparkplätze gibt, wie die Zufahrt geregelt ist und welchen Nachweis du an der Einfahrt zeigen musst.

Parkhaus und Park & Ride

Sollte keine gesonderte Presseparkzone vorhanden sein, kann es sinnvoll sein, Parkhäuser oder Park-&-Ride-Angebote zu nutzen. Die Parkgebühr fällt dort wie für alle anderen an – plane sie bei Terminen mit ein.

Redaktionsfahrzeug

Wer regelmäßig zu nicht planbaren Terminen fährt, kann bei der Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Im Fall einer Rundfunkanstalt entschied das VG Berlin: Maßgeblich ist, ob sie für ihren Auftrag dringend auf die Genehmigung angewiesen ist – wie viele Fahrzeuge sie braucht, entscheidet sie selbst (VG 11 K 181/21, Übertragungswagen). In Bremen gehört zum Antrag eine Nutzungsbestätigung des Fahrzeughalters.

Häufige Fragen zum Parken mit Presseausweis

Nein. Ein Aufsteller oder Zettel mit dem Wort „PRESSE“ hat keinen amtlichen Charakter und ersetzt weder Parktickets noch Parkscheibenpflicht. Er kann allenfalls als Informationshinweis dienen. Das gilt auch für Pkw-Presseschilder, die manche Verbände zum Presseausweis ausgeben. Der DVFJ bietet kein Pkw-Presseschild an.

Grundsätzlich nein. Wer in absoluten Halteverboten oder in Feuerwehrzufahrten steht, riskiert auch als Pressefahrzeug ein Bußgeld. Die StVO sieht für die Presse keine Ausnahme vor: Sonderrechte nach § 35 StVO haben nur Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und die übrigen dort genannten Stellen.

Informationen findest du meist auf der Website der jeweiligen Stadt im Bereich „Ordnungsamt“ oder „Bürgerdienste“. Zuständig für Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO ist die Straßenverkehrsbehörde. Alternativ kannst du telefonisch nachfragen oder dich an lokale Pressekontakte wenden. Ein Beispiel für eine solche Regelung ist die Ausnahmegenehmigung für Pressetätigkeiten in Bremen.

Weitere Situationen

Presseausweis auf Demonstrationen

Rechte und Grenzen bei der Berichterstattung vor Ort.

Presseausweis auf Konzerten

Fotograben, Akkreditierung und die Regeln der Veranstalter.

Presseausweis bei Sportveranstaltungen

Presseplätze, Mixed Zone und was Verbände verlangen.

Presseausweis und Polizei: Rechte und Grenzen

Was der Ausweis an Absperrungen bewirkt und was nicht.

So läuft eine Presseakkreditierung ab

Schritt für Schritt von der Anfrage bis zum Presseplatz.

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