Panoramafreiheit: Wann du Gebäude und Kunst im öffentlichen Raum fotografieren darfst
Nach § 59 UrhG darfst du Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, fotografieren und die Bilder verbreiten und öffentlich zeigen – bei Bauwerken aber nur die äußere Ansicht. Luftaufnahmen mit einer Drohne deckt die Panoramafreiheit laut BGH nicht, und gewerbliche Fotos, die auf einem fremden Grundstück entstehen, kann der Eigentümer untersagen. Sind Menschen erkennbar, gilt zusätzlich das Recht am eigenen Bild.
Stand: 29. September 2026 · Keine Rechtsberatung · Alle Angaben mit Quelle am Ende des Beitrags


