Panoramafreiheit: Wann du Gebäude und Kunst im öffentlichen Raum fotografieren darfst

Nach § 59 UrhG darfst du Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, fotografieren und die Bilder verbreiten und öffentlich zeigen – bei Bauwerken aber nur die äußere Ansicht. Luftaufnahmen mit einer Drohne deckt die Panoramafreiheit laut BGH nicht, und gewerbliche Fotos, die auf einem fremden Grundstück entstehen, kann der Eigentümer untersagen. Sind Menschen erkennbar, gilt zusätzlich das Recht am eigenen Bild.

Stand: 29. September 2026 · Keine Rechtsberatung · Alle Angaben mit Quelle am Ende des Beitrags

Was die Panoramafreiheit erlaubt

§ 59 Abs. 1 UrhG: „Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“

„An öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen“

Laut BGH ist das der Fall, „wenn es von Orten aus, die unter freiem Himmel liegen und für jedermann frei zugänglich sind, wahrgenommen werden kann“. Das gilt auch, wenn ein Werk nicht ortsfest ist und sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befindet.

„Bleibend“

Ein Werk befindet sich laut BGH bleibend an solchen Orten, „wenn es aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere Dauer dort zu sein“. Erfasst sind deshalb auch Werke an Fahrzeugen im Straßenverkehr – im entschiedenen Fall die Bemalung eines Kreuzfahrtschiffs.

  • Nicht am Bauwerk: Die Vervielfältigungen „dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden“ (§ 59 Abs. 2 UrhG).
  • Keine Änderungen: Soweit eine Nutzung nach diesen Vorschriften zulässig ist, dürfen am Werk keine Änderungen vorgenommen werden; zulässig sind Größenänderungen und Änderungen, die das Vervielfältigungsverfahren mit sich bringt (§ 62 UrhG).
  • Quellenangabe: § 63 UrhG nennt § 59 unter den Fällen, in denen „stets die Quelle deutlich anzugeben“ ist – außer die Quelle ist weder auf dem Werk genannt noch anderweitig bekannt.

Quellen: § 59 UrhG, § 62 UrhG, § 63 UrhG, BGH, Urteil vom 27.04.2017 – I ZR 247/15 (AIDA Kussmund), Pressemitteilung Nr. 56/2017; abgerufen am 29.09.2026.

Die Grenzen

Die Panoramafreiheit bezweckt laut BGH, die Nutzung von Werken freizustellen, „wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind“. Was darüber hinausgeht, ist nicht gedeckt.

SituationErlaubt?Grundlage
Gebäude oder Skulptur, fotografiert von einer öffentlichen Straße ausJa§ 59 Abs. 1 UrhG; bei Bauwerken nur die äußere Ansicht
Werk an einem Fahrzeug oder Schiff, das bestimmungsgemäß im öffentlichen Raum unterwegs istJaBGH, Urteil vom 27.04.2017 – I ZR 247/15
Aufnahme mit Hilfsmitteln wie einer LeiterNach verbreiteter Auffassung neinLaut Wissenschaftlichem Dienst muss das Werk nach verbreiteter Auffassung vom Standpunkt aus „ohne Hilfsmittel (zB Leitern)“ frei sichtbar sein (WD 7 – 3000 – 044/24)
Luftaufnahme mit einer DrohneNeinBGH, Urteil vom 23.10.2024 – I ZR 67/23: Drohnenaufnahmen von geschützten Werken fallen nicht unter die Panoramafreiheit
Innenräume, Innenhöfe, TreppenhäuserNein§ 59 Abs. 1 Satz 2 UrhG (nur äußere Ansicht); laut Wissenschaftlichem Dienst nach der Fachliteratur auch dann nicht, wenn der Blick von der Straße aus möglich ist
Gewerbliche Aufnahmen im Park oder auf dem Grundstück einer SchlösserstiftungDer Eigentümer kann sie untersagenBGH, Urteile vom 17.12.2010 – V ZR 44/10, 45/10, 46/10; Aufnahmen von außerhalb des Grundstücks kann der Eigentümer nicht untersagen
Werk, das nur vorübergehend im öffentlichen Raum stehtNur wenn „bleibend“§ 59 Abs. 1 UrhG; „bleibend“ heißt laut BGH: aus Sicht der Allgemeinheit für längere Dauer dort bestimmt (I ZR 247/15)

Gewerblich nutzen

Der Wortlaut von § 59 UrhG unterscheidet nicht zwischen privater und gewerblicher Nutzung. Drei Entscheidungen des BGH zeigen, wo die Grenzen verlaufen.

Foto auf einer Angebotsseite

Im Fall „AIDA Kussmund“ veröffentlichte der Beklagte das Foto eines bemalten Kreuzfahrtschiffs auf einer Internetseite, auf der er Ausflüge bei Landgängen anbot. Der BGH entschied: Er durfte das Foto ins Internet einstellen (27.04.2017, I ZR 247/15).

Drohnenfotos im Buch

Ein Verlag hatte Drohnenaufnahmen von Kunstwerken auf Ruhrgebietshalden in Büchern veröffentlicht. Die Abwägung zwischen Informationsfreiheit und dem Interesse der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke geht laut BGH in diesem Fall zugunsten der Urheber aus (23.10.2024, I ZR 67/23).

Schlösser und Gärten

Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten darf die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken untersagen, wenn sie Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus entstanden sind. Grundlage ist hier das Eigentum, nicht das Urheberrecht (17.12.2010, V ZR 44/10 u. a.).

Personen im Bild

Die Panoramafreiheit betrifft nur die Rechte an Werken wie Gebäuden und Kunst. Sind auf deinem Foto Menschen zu erkennen, gilt zusätzlich das Kunsturhebergesetz: Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung verbreitet werden (§ 22 KUG). Ohne Einwilligung erlaubt sind unter anderem Bilder, auf denen Personen „nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen“ (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG).

Recht am eigenen Bild: was du fotografieren und veröffentlichen darfst

Quellen: § 22 KUG, § 23 KUG; abgerufen am 29.09.2026.

Häufige Fragen

Ja, wenn du sie von einem öffentlichen Weg, einer Straße oder einem Platz aus fotografierst und sie sich dort bleibend befinden: Dann erlaubt § 59 UrhG das Vervielfältigen, Verbreiten und öffentliche Wiedergeben. Bei Bauwerken gilt das nur für die äußere Ansicht.

Auf die Panoramafreiheit kannst du dich dabei nicht berufen. Der BGH hat am 23.10.2024 entschieden, dass mit einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken nicht unter § 59 UrhG fallen (I ZR 67/23).

Das entscheidet der Eigentümer. Nach dem BGH darf die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten gewerbliche Foto- und Filmaufnahmen untersagen, die ohne Genehmigung von ihren Grundstücken aus entstehen; Aufnahmen von außerhalb des Grundstücks kann sie nicht untersagen (V ZR 44/10 u. a.).

Der Wortlaut von § 59 UrhG beschränkt die Nutzung nicht auf private Zwecke; im Fall „AIDA Kussmund“ durfte ein Anbieter von Landausflügen das Foto auf seiner Internetseite veröffentlichen. Grenzen setzen die Drohnen-Entscheidung des BGH und das Eigentum, etwa bei Aufnahmen auf fremden Grundstücken.

§ 59 UrhG gilt in Deutschland. Die EU-Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG erlaubt den Mitgliedstaaten eine Ausnahme für Werke, „die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden“ – sie formuliert sie als Möglichkeit („können“), nicht als Pflicht. Die Regeln in anderen Ländern können daher abweichen.

Weitere Themen

Recht am eigenen Bild

§ 22 und § 23 KUG, Aufnahme und Veröffentlichung, Strafen.

Presseausweis für Fotografen

Welcher Ausweis zu welcher Fotografie passt.

Pressefotograf werden

Einstieg, Ausrüstung, Verdienst und der passende Presseausweis.

Kameramann werden

Ausbildung, Studium, Gagen nach Tarif.

Presseausweis und Polizei

Absperrungen, Fotografieren von Einsätzen, Auskunft.

Presseausweis auf Demonstrationen

Rechte und Grenzen bei der Berichterstattung vor Ort.

© Copyright - DVFJ Deutscher Verband Freier Journalisten