§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zählt die selbstständig ausgeübte künstlerische Tätigkeit und den Beruf des Bildberichterstatters ausdrücklich zu den freiberuflichen Tätigkeiten. Für alle übrigen Fotografen sieht es anders aus: Die IHK Südlicher Oberrhein führt den „Fotograf, sofern nicht künstlerisch oder Bildberichterstattung“ in ihrer Liste der Gewerbebetriebe (IHK Südlicher Oberrhein).
Das Fotografenhandwerk steht als Nr. 38 in Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung. Es ist damit ein zulassungsfreies Handwerk: Einen Meisterbrief brauchst du nicht, den Betrieb musst du aber bei der Handwerkskammer anzeigen (ZDH; Handwerkskammer Oldenburg).
„Künstlerisch“ heißt dabei nicht einfach „schöne Bilder“. Das Verwaltungsgericht Mainz verlangt ein eigenschöpferisches Schaffen, das eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht – dann können auch Auftragsarbeiten für Firmenkunden Kunst sein (VG Mainz, 1 K 952/20.MZ). Werbeaufnahmen dagegen sind keine Bildberichterstattung: Die IHK Hannover ordnet den „Fotograf, der Werbeaufnahmen macht“ als gewerblich ein und zitiert den Bundesfinanzhof, wonach auch Werbeaufnahmen macht, „wer für Zeitschriften Objekte auswählt und zum Zweck der Ablichtung arrangiert“ (IHK Hannover, BFH vom 19.02.1998).