Presseausweis auf Demonstrationen: Rechte, Pflichten, Grenzen

Auf Demonstrationen zeigt der Presseausweis, dass du berichtest und nicht mitdemonstrierst – Zutritt zu Absperrungen, Schutz oder Sonderrechte verschafft er nicht. Polizeiliche Einsätze darfst du grundsätzlich fotografieren und filmen, Absperrungen und Räumaufforderungen gelten aber auch für die Presse. Ob du im Einzelfall durchgelassen wirst, entscheidet die Polizei vor Ort.

Presseausweis beantragen Was er leistet – und was nicht

DVFJ-Presseausweis 2026, Vorderseite mit Musterdaten

Was der Ausweis bei Demonstrationen leistet – und was nicht

Der Presseausweis ist gesetzlich nicht geregelt und kein amtliches Dokument; der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags hält fest, dass er „in sonstiger Weise“ keine rechtliche Legitimationsfunktion hat. Er belegt deine journalistische Tätigkeit. Was daraus vor Ort folgt, entscheiden Polizei, Versammlungsleitung und Behörden im Einzelfall.

Was er leistet

  • Er macht dich gegenüber Polizei, Versammlungsleitung und Demonstrierenden als Berichterstatterin oder Berichterstatter erkennbar – du berichtest über die Versammlung und nimmst nicht an ihr teil.
  • Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen weist du dich damit gegenüber der Versammlungsleitung aus; Pressevertreter können dort nicht ausgeschlossen werden (§ 6 Abs. 2 Versammlungsgesetz).
  • Er belegt deine Tätigkeit, wenn du bei der Pressestelle der Polizei oder bei Behörden Auskünfte nach dem Landespressegesetz anfragst.

Was er nicht leistet

  • Kein automatischer Zugang: Ein Presseausweis bedeutet nicht, dass du automatisch Zugang zu allen Bereichen erhältst. Absperrungen und Räumaufforderungen gelten auch für Medienvertreter, sofern die Polizei keine Ausnahme zulässt.
  • Keine Sonderrechte: Journalistinnen und Journalisten dürfen bei Versammlungen nicht behindert werden, können aber grundsätzlich keine Sonderrechte in Anspruch nehmen.
  • Kein Schutz vor polizeilichen Maßnahmen: Ein Platzverweis zur Gefahrenabwehr ist auch gegenüber der Presse möglich.
  • Keine Veröffentlichungserlaubnis: Ob du Bilder von Menschen verbreiten darfst, regelt das Kunsturhebergesetz – nicht der Ausweis.

Deine Rechte: Fotografieren, Auskunft, Bewegungsfreiheit

Fotografieren und Filmen

Die Verhaltensgrundsätze für Presse/Rundfunk und Polizei von 1993 halten in Ziffer 9 fest: „Das Fotografieren und Filmen polizeilicher Einsätze unterliegt grundsätzlich keinen rechtlichen Schranken.“ Auch Aufnahmen einzelner Polizeibeamter sind danach bei Aufsehen erregenden Einsätzen im Allgemeinen zulässig.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2015 entschieden, dass eine Identitätsfeststellung, weil jemand Polizeikräfte bei einer Versammlung filmt, eine konkrete Gefahr voraussetzt. Das Kunsturhebergesetz verbietet nach der Entscheidung nicht schon das Anfertigen von Bildern, sondern erst deren unbefugte Verbreitung (Beschluss vom 24. Juli 2015, 1 BvR 2501/13).

Auskunft

Die Landespressegesetze verpflichten Behörden, der Presse Auskunft zu geben. Beispiel Nordrhein-Westfalen, § 4 Abs. 1 Landespressegesetz: „Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.“ Absatz 2 nennt Grenzen, etwa laufende Verfahren, Geheimhaltungsvorschriften oder überwiegende schutzwürdige Interessen.

Vor Ort ist die Pressestelle der Polizei deine Anlaufstelle: Nach Ziffer 7 der Verhaltensgrundsätze soll die Polizei bei Einsätzen möglichst ereignisnah eine deutlich kenntliche mobile Pressestelle einrichten und die Medien bei vorhersehbaren Einsätzen frühzeitig unterrichten.

Bewegungsfreiheit

Ein besonderes Recht auf Bewegungsfreiheit innerhalb einer Demonstration gibt dir der Presseausweis nicht. Nach Ziffer 10 der Verhaltensgrundsätze unterstützt die Polizei die Medien bei der Informationsgewinnung, ausdrücklich auch bei Demonstrationen; umgekehrt sollen Medienvertreter Einsätze nicht behindern.

Das Versammlungsgesetz des Bundes unterscheidet zwischen Teilnehmenden und Presse: § 1 gibt jedermann das Recht, Versammlungen zu veranstalten und an ihnen teilzunehmen; Pressevertreter regelt § 6 Abs. 2 gesondert. Als Journalistin oder Journalist berichtest du über die Versammlung – du bewegst dich im öffentlichen Raum wie alle anderen, und ob du hinter eine Absperrung darfst, entscheidet die Einsatzleitung. In Ländern mit eigenem Versammlungsgesetz gelten dessen Vorschriften.

Deine Pflichten: Anweisungen, Absperrungen, Persönlichkeitsrechte

Anweisungen der Polizei

Der Presseausweis entbindet dich nicht von der Pflicht, den Anweisungen der Polizei oder anderer Sicherheitskräfte Folge zu leisten. Einen Platzverweis kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr aussprechen – in Nordrhein-Westfalen etwa nach § 34 Abs. 1 Polizeigesetz. Rechtsanwalt Jasper Prigge rät im ver.di-Medienmagazin M, die Polizei in diesem Fall um eine Erläuterung ihres Vorgehens zu bitten.

Was Polizei und Presse im Einsatz voneinander verlangen dürfen, erklären wir unter Presseausweis und Polizei: Rechte und Grenzen.

Absperrungen

Ziffer 10 der Verhaltensgrundsätze ist eindeutig: Auch für Medienvertreter gelten polizeiliche Verfügungen wie Absperrmaßnahmen und Räumaufforderungen, es sei denn, die Polizei lässt Ausnahmen zu. Ob du einen abgesperrten Bereich betreten darfst, ist also keine Frage des Ausweises, sondern eine Entscheidung der Einsatzleitung.

Persönlichkeitsrechte

Bildnisse von Menschen dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Kunsturhebergesetz). Für Demonstrationen gibt es eine eigene Ausnahme: Ohne Einwilligung verbreiten darfst du „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“ (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG).

Diese Ausnahme deckt die Darstellung des Geschehens. Hebst du einzelne Personen aus der Menge heraus, ist sie nach einer Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags nicht mehr einschlägig. In jedem Fall darf kein berechtigtes Interesse der Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Auch die Verhaltensgrundsätze (Ziffer 9) verpflichten die Medien, bei Veröffentlichungen die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes zu beachten. Recht am eigenen Bild ausführlich: Ausnahmen, Strafen und DSGVO.

Praxis: Vorbereitung, Kennzeichnung, Teamarbeit, Kontakt zur Redaktion

Vorbereitung

Informiere dich im Vorfeld über den Ablauf der Demonstration, mögliche Eskalationspunkte und die allgemeine Stimmungslage. So kannst du besser einschätzen, welche Gefahren bestehen und wie du dich verhalten solltest, um sicher zu arbeiten.

Kläre vorab, wie du die Pressestelle der Polizei erreichst. Bei einem Round Table von Bayerischem Journalisten-Verband (BJV), Bayerischer Polizei und bayerischem Innenministerium wurden Lagebesprechungen für Medienschaffende und eine freiwillige Anmeldung bei der Polizei als Möglichkeiten genannt.

Kennzeichnung

Trag den Presseausweis griffbereit bei dir, damit Polizei und Versammlungsleitung deine Rolle schnell erkennen. Nimm zusätzlich deinen Personalausweis mit: Der Presseausweis ist kein amtliches Dokument und ersetzt ihn nicht.

Teamarbeit

Wenn möglich, arbeite zusammen mit Kolleginnen und Kollegen. Das erhöht die Sicherheit und bietet die Möglichkeit, sich gegenseitig zu unterstützen. Gerade bei großen Demonstrationen kann es wichtig sein, jemanden zu haben, der die Lage überblickt, während du dich auf die Berichterstattung konzentrierst. Für Demonstrationen extremistischer Gruppen empfiehlt der Deutsche Journalisten-Verband in einer Pressemitteilung vom Dezember 2024, Recherchen nur im Team durchzuführen – besonders freien Journalistinnen und Journalisten: „Demo-Recherchen nur im Team“.

Kontakt zur Redaktion

Halte stets Kontakt zu deiner Redaktion. Lass sie wissen, wo du bist und wie lange du planst, vor Ort zu bleiben. Sollte etwas passieren, ist es wichtig, dass jemand weiß, wo du dich befindest und im Notfall Unterstützung organisieren kann.

Wirst du aufgefordert, Aufnahmen zu löschen oder herauszugeben, rät Rechtsanwalt Jasper Prigge im ver.di-Medienmagazin M, das nicht freiwillig zu tun, sondern um eine schriftliche Bestätigung und Begründung der Forderung zu bitten. Informiere dann auch deine Redaktion.

Welcher Ausweis? Bundeseinheitlich oder DVFJ

Den bundeseinheitlichen Presseausweis geben sechs Verbände aus – DJV, dju in ver.di, BDZV, MVFP, VDS und FREELENS –, und zwar nur an hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten. Er trägt das Logo des Presserats und die Unterschrift des Vorsitzenden der Innenministerkonferenz. Die Verhaltensgrundsätze nennen ihn in Ziffer 8 ausdrücklich: Er erleichtert der Polizei die Nachprüfung, wer als Berichterstatter tätig ist. Durch die Beteiligung der Innenministerkonferenz soll er gegenüber Behörden und Gerichten eine höhere Glaubwürdigkeit erreichen.

Der DVFJ-Presseausweis ist ein verbandseigener Ausweis, kein bundeseinheitlicher. Ehrlich gesagt: Bei der Polizei werden verbandseigene Ausweise in der Regel weniger anerkannt als der bundeseinheitliche. Der DVFJ-Ausweis belegt deine journalistische Tätigkeit – wie die Beamtin oder der Beamte vor Ort ihn bewertet, entscheidet die Polizei selbst.

MerkmalBundeseinheitlicher PresseausweisDVFJ-Presseausweis
AusstellerDJV, dju in ver.di, BDZV, MVFP, VDS, FREELENSDeutscher Verband Freier Journalisten (DVFJ)
Für wenNur hauptberuflich Tätige, mit NachweisRegelmäßig journalistisch Tätige, auch nebenberuflich; verbindliche Bestätigung, Belege nur bei Rückfragen
Rolle bei der PolizeiIn Ziffer 8 der Verhaltensgrundsätze genannt, von der Innenministerkonferenz anerkanntBelegt die Tätigkeit; Anerkennung im Einzelfall, in der Regel geringer als beim bundeseinheitlichen Ausweis
EchtheitsprüfungPresserat-Logo, Unterschrift des IMK-VorsitzendenQR-Code, Prüfung direkt beim DVFJ
Rechtlicher StatusKein amtliches DokumentKein amtliches Dokument
Kosten und LaufzeitLegt der ausgebende Verband fest95 € einmalig inkl. MwSt. für 12 Monate, keine Mitgliedschaft

Häufige Fragen

Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen ja: Dort weisen sich Pressevertreter gegenüber der Versammlungsleitung durch ihren Presseausweis aus (§ 6 Abs. 2 Versammlungsgesetz). Für Versammlungen unter freiem Himmel verweist § 18 Abs. 1 nicht auf diese Vorschrift. Praktisch hilft es, den Ausweis griffbereit zu haben. Stellt die Polizei deine Identität fest, ersetzt er den Personalausweis nicht, weil er kein amtliches Dokument ist.

Grundsätzlich nicht: Nach Ziffer 9 der Verhaltensgrundsätze unterliegt das Fotografieren und Filmen polizeilicher Einsätze grundsätzlich keinen rechtlichen Schranken. Das Bundesverfassungsgericht hat 2015 klargestellt, dass das Kunsturhebergesetz erst die unbefugte Verbreitung verbietet, nicht schon das Anfertigen von Bildern. Absperrungen und Räumaufforderungen musst du trotzdem befolgen (Ziffer 10). Sollst du Bilder löschen oder herausgeben, bitte um eine schriftliche Bestätigung und Begründung.

Befolge ihn. Die Polizei kann einen Platzverweis zur Abwehr einer Gefahr aussprechen, etwa nach § 34 Abs. 1 Polizeigesetz NRW; der Presseausweis schützt davor nicht. Bitte um eine Erläuterung des Vorgehens, notiere Zeit, Ort und Begründung und informiere deine Redaktion, damit die Maßnahme später überprüft werden kann.

Er belegt deine journalistische Tätigkeit, ist aber kein bundeseinheitlicher Presseausweis. Die Verhaltensgrundsätze nennen nur den bundeseinheitlichen Ausweis als Hilfe für die Polizei (Ziffer 8); verbandseigene Ausweise werden in der Regel weniger anerkannt. Wie die Polizei ihn im Einzelfall bewertet, entscheidet sie selbst. Die Echtheit lässt sich per QR-Code direkt auf presseausweis-beantragen.com prüfen.

Fotografieren ja – für die Veröffentlichung gilt das Kunsturhebergesetz. Bilder von Versammlungen, an denen die abgebildeten Personen teilgenommen haben, dürfen ohne Einwilligung verbreitet werden (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG). Das gilt für die Darstellung des Geschehens; hebst du Einzelne aus der Menge heraus, greift diese Ausnahme nicht mehr. Zudem darf kein berechtigtes Interesse der Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

Weitere Situationen

Presseausweis auf Konzerten

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Parken mit Presseausweis

Wo Ausnahmen möglich sind und wo nicht.

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